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BGH - Entscheidung vom 10.12.2014

5 StR 561/14

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 5 StR 561/14

DRsp Nr. 2015/2184

Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat auf Antrag eines Nebenklägers

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 17. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb muss die Begründung der Revision erkennen lassen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, also einen unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet. Daran fehlt es.