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BGH - Entscheidung vom 23.09.2014

5 StR 169/14

Normen:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 5 StR 169/14

DRsp Nr. 2014/16457

Unzulässigkeit einer sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO ).

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanz: BGH, vom 15.07.2014