Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.10.2014

IX ZB 63/13

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen IX ZB 63/13

DRsp Nr. 2014/16247

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2013 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.071 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Mit Endurteil des Amtsgerichts vom 25. April 2013 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.071 € nebst Zinsen zu zahlen; die Widerklage wurde abgewiesen.

Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 4. Mai 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 erklärte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht, die Verhandlung solle fortgeführt und hierfür ein neuer Termin anberaumt werden. Zugleich wies er darauf hin, die Sache solle nicht in Form einer Beschwerde in eine höhere Instanz gehen. Hierauf teilte ihm das Amtsgericht mit Verfügung vom 13. Mai 2013 mit, gegen das Endurteil gebe es keine Beschwerdemöglichkeit, sondern lediglich die Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth. Diese müsse er beim Landgericht einlegen.

Am 18. Mai 2013 wurde dem Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2013 zugestellt, worauf er mit an das Amtsgericht gerichtetem Schreiben vom 4. Juni 2013 hiergegen und mit Bezugnahme auf sein Schreiben vom 7. Mai 2013 gegen das Endurteil Einspruch einlegte. Mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 2013 legte der Beklagte gegen das Endurteil ausdrücklich Berufung beim Landgericht ein. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 reichte der nunmehr für die zweite Instanz bestellte Prozessbevollmächtigte des Beklagten nochmals Berufung ein und begehrte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Amtsgericht habe es versäumt, dem Beklagten mitzuteilen, dass die Berufung von einem Rechtsanwalt eingelegt werden müsse.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Amtsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten auf den Anwaltszwang bei einer Berufungseinlegung hinzuweisen. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 7. Mai 2013 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, keine Entscheidung der nächst höheren Instanz zu wollen. Daher habe das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es keine Beschwerde mit dem Ziel der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gebe. Eine Belehrung hinsichtlich eines vom Beklagten nicht beabsichtigten Rechtsmittels sei dagegen nicht geboten gewesen. Da zivilrechtliche Entscheidungen keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, habe es dem Beklagten oblegen, sich nach Form und Frist der Anfechtung zu erkundigen.

2. Gründe, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung als zulässig anzusehen, zeigt die Beschwerde nicht auf.

Der Anspruch des Beklagten auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, Art. 20 Abs. 3 GG ) ist nicht verletzt. Das Gebot des fairen Verfahrens verbietet es, einer Partei nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu versagen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 , 227 f; vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, VersR 2003, 1458 , 1459; vom 13. September 2005 - VI ZB 19/05, NJW-RR 2005, 1726 , 1727). Nach ständiger Rechtsprechung war ein Zivilgericht bis zum Inkrafttreten des § 232 ZPO am 1. Januar 2014 nicht gehalten, eine nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten und deren Erfordernisse zu unterrichten. Vielmehr war es Sache der Partei, sich nach Form und Frist der Anfechtung zu erkundigen (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173 , 3175; BGH, Beschluss vom 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; vom 13. September 2005, aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 33; Musielak/Grandel, ZPO , 11. Aufl., § 233 Rn. 43).

Der vom Amtsgericht mit Verfügung vom 13. Mai 2013 erteilte Hinweis war ordnungsgemäß und enthob den Beklagten nicht seiner eigenen, sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebenden Verantwortung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht weder eine Rechtsmittelbelehrung noch einen Hinweis, der einer solchen gleichkommt, erteilt. Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung des Schreibens des Beklagten vom 7. Mai 2013 ist nicht zu beanstanden; für das Amtsgericht ergab sich danach keine Verpflichtung, den Beklagten auf das Erfordernis des Anwaltszwanges bei Einlegung einer Berufung hinzuweisen.

Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 1105/13
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 4139/13