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BGH - Entscheidung vom 17.09.2014

V ZB 159/13

Normen:
FamFG § 74 Abs. 7

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen V ZB 159/13

DRsp Nr. 2014/17669

Unverhältnismäßigkeit einer Haft im Hinblick auf eine bestehende Beistandsgemeinschaft in Familien

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. September 2013 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 74 Abs. 7 ;

Gründe

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende Beistandsgemeinschaft in Familien, insbesondere mit Kindern, zwar dazu führen, dass die Haft unverhältnismäßig ist; auf eine Eheschließung kommt es dabei nicht entscheidend an (Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, FGPrax 2013, 86 f.; vom 19. Mai 2011 - V ZB 167/10, NVwZ 2011, 1216 ). Hier war aber aus Sicht der Vorinstanzen zu berücksichtigen, dass der Antragssteller im Zeitpunkt der Haftanordnung seit geraumer Zeit nicht mit seiner Familie zusammenlebte; die Familie war getrennt und zeitlich versetzt eingereist. Der (kurzfristigen) Haft als solcher stand die familiäre Bindung deshalb nicht zwingend entgegen. Ob dem Betroffenen aufgrund der Familienverhältnisse eine Duldung zu erteilen war, haben die Haftgerichte nicht zu prüfen; dies ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die im Zeitpunkt der Haftanordnung eine Duldung versagt hatten. Von diesem Verfahrensstand musste das Amtsgericht ausgehen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Warendorf, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 XIV 105/13
Vorinstanz: LG Münster, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 380/13