BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 59/14
Unterbringung in einer Entzugsanstalt bei fehlender Therapiemotivation
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2013 in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09) beschwert den Angeklagten nicht. Dahinstehen kann, ob die Annahme einer erforderlichen Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht für eine Therapie nach § 64 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14), da das Landgericht diese bereits aufgrund der "eher zwiespältigen" Therapiemotivation des Angeklagten und der Vielzahl der in der Vergangenheit stets an mangelnder Behandlungsbereitschaft des Angeklagten gescheiterten Therapieversuche rechtfehlerfrei verneint hat.