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BGH - Entscheidung vom 10.04.2014

5 StR 59/14

Normen:
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 59/14

DRsp Nr. 2014/6875

Unterbringung in einer Entzugsanstalt bei fehlender Therapiemotivation

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2013 in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09) beschwert den Angeklagten nicht. Dahinstehen kann, ob die Annahme einer erforderlichen Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht für eine Therapie nach § 64 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14), da das Landgericht diese bereits aufgrund der "eher zwiespältigen" Therapiemotivation des Angeklagten und der Vielzahl der in der Vergangenheit stets an mangelnder Behandlungsbereitschaft des Angeklagten gescheiterten Therapieversuche rechtfehlerfrei verneint hat.

Normenkette:

StGB § 64 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 22.10.2013