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BGH - Entscheidung vom 26.11.2014

XII ZB 666/13

Normen:
BGB § 313
BGB § 516
BGB § 313
BGB § 516
BGB § 313
BGB § 516

Fundstellen:
FamRB 2015, 122
FamRZ 2015, 490
NJW 2015, 6
NotBZ 2015, 188
ZEV 2015, 549
ZEV 2015, 607

BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen XII ZB 666/13

DRsp Nr. 2015/1564

Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung

BGB §§ 313 , 516 a) Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits können ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils haben. Mit dem Zinsanteil werden demgegenüber Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten, welche grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen.b) Zum Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 313 ; BGB § 516 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. Er begehrt nach Scheitern der Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.

Die Ehe wurde 1996 geschlossen. Im selben Jahr erwarben die Ehegatten ein Einfamilienhausgrundstück zu hälftigem Miteigentum und nahmen zur Finanzierung ein Darlehen auf. Der Antragsteller und seine Ehefrau wandten den Ehegatten während der Ehe verschiedene Geldbeträge zu. Unter anderem überwiesen sie von Januar 1997 bis Dezember 2001 monatlich 800 DM und von Januar 2002 bis Juni 2008 monatlich 409 € auf das Girokonto des Antragsgegners.

Der Antragsgegner und die Tochter des Antragstellers (im Folgenden: Tochter) trennten sich im Jahr 2008. Die Ehe wurde durch Urteil vom 9. Februar 2011 rechtskräftig geschieden. Am 16. September 2011 schlossen die Ehegatten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Antragsgegner übertrug der Tochter seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück gegen Zahlung von 75.000 € sowie gegen Übernahme der Restverbindlichkeiten. Ferner vereinbarten die Ehegatten, dass etwaige wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen und erledigt sein sollten.

Der Antragsteller hat - aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau - Zahlung von 32.000,04 € als hälftige Erstattung von geleisteten Zuwendungen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat dem Antrag nur wegen einer weiteren Zuwendung in Höhe von 852,15 € stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht auch wegen der von 1997 bis 2008 geleisteten monatlichen Zahlungen einen anteiligen Ausgleichsanspruch angenommen und dem Antragsteller weitere 12.700 € zugesprochen.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zugelassen hat, zu welchem Zeitraum die Zeit zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe (für die Bemessung des zurückzugewährenden Betrags der Zuwendung) ins Verhältnis zu setzen ist, lässt sich keine Beschränkung auf einen bestimmten Teil des Streitgegenstands entnehmen. Daraus folgt insbesondere keine auf den Antragsteller beschränkte Zulassung, weil das vom Oberlandesgericht gewählte Verhältnis sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nur zu seinen Gunsten, sondern auch zu seinen Lasten ändern könnte.

In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die monatlich durch den Antragsteller und seine Ehefrau geleisteten Zuwendungen als Schenkungen an beide Ehegatten zu qualifizieren. Die Zuwendungen hätten nicht nur die Tochter, sondern auch den Antragsgegner bereichert. Dass die Zuwendungen nur um der Ehe des Antragsgegners mit der Tochter willen erfolgten, stehe ihrer Einordnung als Schenkungen nicht entgegen. Wie der Antragsgegner selbst vorgetragen habe, seien ihm die Geldbeträge wirtschaftlich zugutegekommen. Sein weiterer Vortrag, die Zahlungen seien ausschließlich für die Tochter zur Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen, sei daher unerheblich.

Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB seien auf Schenkungen anwendbar. Der Antragsteller habe beweisen können, dass die monatlich geleisteten Zahlungen für die Ehegatten erkennbar als Beitrag zur Finanzierung des Hauses und damit zur dauerhaften Vermögensbildung und nicht als Beitrag zum täglichen Lebensbedarf der Familie erfolgt seien. Die Zahlungen seien auf das Girokonto des Antragsgegners geflossen, weil von diesem Konto "die Darlehensverpflichtung abgegangen sei". Sofern die Beträge nach den für den Beschenkten erkennbaren Vorstellungen der Schwiegereltern in das Haus fließen sollten, sei unerheblich, ob sie auch tatsächlich dafür Verwendung gefunden hätten. Die Geschäftsgrundlage sei durch das Scheitern der Ehe und mit der Übernahme des Miteigentumsanteils durch die Tochter des Antragstellers entfallen. Der Antragsteller und seine Ehefrau hätten den Antragsgegner nur mitbedacht, weil er und ihre Tochter verheiratet gewesen und sie davon ausgegangen seien, dass mit der Schenkung auch an ihren Schwiegersohn für die Tochter und die Enkelkinder auf Dauer ein Familienheim geschaffen bzw. finanziert werden würde. Mit der Trennung im Jahr 2008 und der späteren Übernahme des Miteigentumsanteils des Antragsgegners durch die Tochter des Antragstellers gegen Entgelt sei die Geschäftsgrundlage der Schenkungen entfallen.

Die Anpassung der Schenkungsverträge erfordere eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände. Durch ein Beibehalten der durch die Schenkungen eingetretenen Vermögenslage würden der Antragsteller und seine Ehefrau unzumutbar belastet. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil ihre Tochter nicht mehr in angemessener Weise von den Schenkungen an den Antragsgegner profitiere. Dass die Tochter mit dem Antragsgegner im gesetzlichen Güterstand gelebt habe, schließe eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht aus.

Der Zeitraum, in dem der von den Schwiegereltern mit ihren Zuwendungen verfolgte Zweck erreicht sei, sei indessen nicht nach der durchschnittlichen Lebensdauer der Beschenkten zu bemessen. Vielmehr sei die Zweckerreichung im Regelfall bei einer Ehedauer von 20 Jahren eingetreten, wie es nach der Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung des Ehegattenunterhalts für eine Ehe von langer Dauer als ausreichend erachtet worden sei. Zudem werde in der Regel auch im Vordergrund der Erwartung stehen, dem eigenen Kind und den Enkelkindern ein Wohnen im Haus zu ermöglichen, was spätestens mit deren Volljährigkeit erreicht sein werde.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Das Oberlandesgericht hat die monatlichen Geldzuwendungen als Schenkung der Schwiegereltern (auch) an den Antragsgegner angesehen. Das hält der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge stand und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

aa) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragsgegners und dessen entsprechenden Beweisantritt übergangen. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass die Zahlungen der Schwiegereltern ausschließlich für ihre Tochter zur Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen seien. Die Zahlungen seien bereits vor dem Kauf des Eigenheims und der Eheschließung geflossen und hätten den Lebensstandard und das Einkommen der Familie erhöht. Die Höhe der Zahlungen habe exakt dem Wert des mietfreien Wohnens in der zuvor von den Ehegatten bewohnten, dem Nießbrauch der Schwiegereltern unterliegenden Wohnung entsprochen. In gleicher Höhe hätten die Schwiegereltern auch ihrer weiteren Tochter Zahlungen erbracht.

Dieses Vorbringen stellt aber weder eine dem Antragsgegner erbrachte Zuwendung noch deren Unentgeltlichkeit in Frage. Auch vor Eheschließung und Erwerb des Eigenheims geflossene Zahlungen wären unentgeltlich gewesen, zumal sie schon wegen des den Schwiegereltern zustehenden Nießbrauchs unabhängig von einer Gegenleistung erfolgten. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners, dass die Zahlungen das Einkommen der Familie erhöhten und ihm somit jedenfalls mittelbar zugutekamen. Dass die vom Antragsgegner vorgetragenen Zahlungen auch seinerzeit ihm persönlich direkt zuflossen, ist nicht erforderlich. Denn jedenfalls nach der Eheschließung wurden die Beträge nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf sein Girokonto überwiesen, wogegen die Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben hat. Wenn der Antragsgegner im Widerspruch dazu dennoch behauptet hat, die Zahlungen der Schwiegereltern seien ausschließlich für ihre Tochter bestimmt gewesen, so hat das Oberlandesgericht dieses nicht näher konkretisierte Vorbringen zutreffend als unbeachtlich angesehen und demzufolge auch dem - ohnehin nur pauschalen - Beweisantritt des Antragsgegners zu Recht nicht entsprochen.

bb) Bei den monatlichen Überweisungen handelte es sich mithin um unentgeltliche Vermögenszuwendungen aus dem Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB , die auch den Antragsgegner bereichert haben. Die Bereicherung besteht bereits in der vom Antragsgegner jeweils erlangten Kontogutschrift, ohne dass es auf die weitere Verwendung des Geldes ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 60). Schließlich ist es für die Bewertung der Zuwendungen als Schenkung nicht von Bedeutung, dass diese monatlich sukzessive über einen längeren Zeitraum erbracht wurden. Dass die Tochter des Antragstellers als (mittelbare) Empfängerin der Zuwendungen von ihren Eltern ebenfalls mitbedacht wurde, ist dadurch berücksichtigt worden, dass der Antragsteller die geltend gemachte Forderung auf die hälftigen Beträge der Zuwendungen beschränkt hat.

Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB , wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21).

b) Auf schwiegerelterliche Zuwendungen sind jedoch, auch wenn sie als Schenkung zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 21).

aa) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 jeweils mwN).

Die mit einer Zuwendung verbundene Erwartung, die Schenkung werde dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, ist nur berechtigt, wenn diese entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen. Nur dann können die Schwiegereltern erwarten, dass ihr Kind von der Zuwendung dauerhaft profitieren wird. Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind dagegen Beträge zur Bestreitung laufender Kosten, insbesondere des täglichen Konsums zu, so verbleibt kein für das eigene Kind nutzbarer Vermögenswert, auch wenn insoweit eine schenkweise Bereicherung des Empfängers eingetreten ist. Erbringen die Schwiegereltern die Zuwendung zur Befreiung von Verbindlichkeiten, so kommt es darauf an, ob und inwiefern die Zuwendung das Vermögen des Empfängers dauerhaft erhöhen soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 31).

Die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung, dass die Zuwendung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, fällt jedenfalls dann (teilweise) weg, wenn das eigene Kind nicht im vorgestellten Umfang von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 , 395). Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, weil das eigene Kind Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung bewohnt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 30).

bb) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB . Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB ) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24 zum Unterhalt und vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 25 zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten). Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607 , 609; vgl. auch zur früheren Rechtslage Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 , 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167 , 1168).

Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.

Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28). Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394 , 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365 , 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 , 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).

cc) Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende einen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 mwN).

Insbesondere ist die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 31).

In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365 , 367 jeweils mwN). Hierbei ist darauf abzustellen, was die Schwiegereltern für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben erwarten durften. Dagegen lässt sich - insbesondere bei Immobilien - ohne konkrete Anhaltspunkte keine allgemeine zeitliche Grenze angeben, mit der die vorgestellte Nutzungsdauer abgelaufen ist. Daher verbietet sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Nutzung der angeschafften Immobilie sei ohne weiteres schon dann als hinreichend zu betrachten, wenn eine Ehedauer von 20 Jahren erreicht ist oder wenn die Enkel volljährig geworden sind (wie das Oberlandesgericht auch OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161 und OLG Frankfurt Beschluss vom 4. Juni 2012 - 6 UF 12/12 - [...]; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 231; Büte FuR 2011, 664 , 665). Das würde voraussetzen, dass die Schwiegereltern von vornherein die Vorstellung hätten, dass ihr Kind lediglich für eine begrenzte Dauer von der Zuwendung profitieren und eine zugewendete - oder eine ersatzweise angeschaffte andere - Immobilie etwa nach Auszug der Enkelkinder nicht mehr bewohnen werde. Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte fehlt einer solchen Annahme die Grundlage. Für sie kann insbesondere nicht die Lebenserfahrung angeführt werden. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde gebotene Orientierung an der für die Schenkungsrückforderung gemäß § 528 BGB geltenden Frist von zehn Jahren (§ 529 Abs. 1 BGB ) ist erst recht nicht gerechtfertigt. Die § 528 BGB zugrunde liegende Fallkonstellation ist mit der vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil im Fall des § 528 BGB mit der Schenkung keine bestimmten Erwartungen im Hinblick auf die künftige Verwendung des Geschenks verbunden sind.

dd) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

Das Oberlandesgericht hat es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die vom Antragsteller und seiner Frau monatlich geleisteten Zahlungen für die Ehegatten erkennbar als Beitrag zur Finanzierung des Hauses und damit der dauerhaften Vermögensbildung dienten. Die Zahlungen seien auf das Girokonto des Antragsgegners geflossen, weil von diesem Konto die Darlehensverbindlichkeiten erfüllt wurden. Das trägt indessen noch nicht die Bewertung, dass die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen sollte. Eine solche Annahme ist - wie ausgeführt - nur berechtigt, wenn die Schenkung entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen.

Zwar kann eine mit einer Geschäftsgrundlage verbundene Zuwendung grundsätzlich auch in der Form erbracht werden, dass diese in monatlichen Einzelbeträgen geleistet wird. Wenn die Schwiegereltern von vornherein die erkennbare Absicht haben, über längere Zeit regelmäßige Leistungen zu erbringen, kann damit ebenfalls die Erwartung verbunden sein, dass mit ihrer Hilfe im Lauf der Zeit ein erheblicher Vermögenswert geschaffen wird, der dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen soll. Durch die monatlich überwiesenen Beträge ist indessen nur insoweit eine zur dauerhaften Nutzung bestimmte Vermögensbildung eingetreten, als die Darlehensverbindlichkeiten mit ihrer Hilfe getilgt werden sollten. Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber nicht als eine solche Vermögensbildung dar. Vielmehr dienten die zugewendeten Beträge insoweit zur Begleichung von regelmäßigen (Darlehens-)Kosten, die - vergleichbar mit einer gezahlten Wohnungsmiete - das Vermögen nicht bleibend erhöht haben, sondern zur Befriedigung des Wohnbedarfs und mithin zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienten (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 FamRZ 2013, 1295 Rn. 23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft). Es fehlt somit an Feststellungen zu der Frage, inwiefern die Zahlungen der Schwiegereltern ihrer Tochter dauerhaft zugutekommen sollten.

3. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es hierfür weiterer Feststellungen und tatrichterlicher Beurteilung bedarf.

Das Oberlandesgericht hat den Beteiligten Gelegenheit zum weiteren Vortrag zu geben, in welchem Umfang die Darlehensverbindlichkeiten durch die monatlichen Zahlungen getilgt werden sollten und welcher Anteil auf die Zinsen entfiel. Aus der teilweisen Zweckerreichung ergibt sich nicht notwendig der Betrag der Rückforderung. Die teilweise Zweckerreichung muss nur ersichtlich in die letztlich anhand sämtlicher Umstände umfassend zu treffende Billigkeitsabwägung einfließen. Das Oberlandesgericht wird in diesem Rahmen abschließend zu beurteilen haben, ob der dem Antragsgegner verbliebene Vermögenswert noch eine Größenordnung erreicht, die den Fortbestand der Schenkung für den Antragsteller und seine Ehefrau nicht zuletzt auch im Hinblick auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unzumutbar erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang kann auch das Vorbringen des Antragsgegners Bedeutung erlangen, dass die monatlichen Zuwendungen sich entsprechend früherer Handhabung in einem Rahmen bewegten, in dem auch laufende Wohnkosten angefallen wären (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

Vorinstanz: AG Brühl, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 1/12
Vorinstanz: OLG Köln, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 51/13
Fundstellen
FamRB 2015, 122
FamRZ 2015, 490
NJW 2015, 6
NotBZ 2015, 188
ZEV 2015, 549
ZEV 2015, 607