BGH, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen IV ZR 13/13
Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels; Bedeutung des für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Streitwerts für die Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels
Tenor
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwer -deverfahren sind unbegründet.
Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert; nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
Zutreffend führt die Gegenvorstellung aus, dass das Landgericht den Beklagten zu 1 unter Klageabweisung im Übrigen zu einer Zahlung von 1.974.875 € nebst Zinsen verurteilt hatte und dass die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage gegen den Beklagten zu 1 um weitere 330.235,50 € nebst Zinsen erweitert und von der Beklagten zu 2 weiterhin Zahlung von 987.904,50 € verlangt hat. Gegen das Berufungsurteil vom 16. Juli 2010, das unter Klageabweisun g im Übrigen den Beklagten zu 1 zu einer Zahlung von 1.974.875 € und die Beklagte zu 2 zu einer Zahlung von 846.375 € verurteilt hat, haben die Beklagten Revision eingelegt und durch Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 unter anderem beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die für die Beklagten günstige Klageabweisung im Übrigen ist vom Antrag der Beklagten nicht umfasst und wurde von der Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen. Im Hinblick auf die insoweit eingetretene Rechtskraft betrug der Streitwert im vorangegangenen Revisionsverfahren IV ZR 172/10 daher 2.821.250 € (1.974.875 € + 846.375 €). Dies ist ebenso der maßgebliche Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das nach fortgesetztem Berufungsverfahren ergangene Berufungsurteil vom 7. November 2012.