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BGH - Entscheidung vom 30.04.2014

2 StR 391/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 StR 391/13

DRsp Nr. 2014/8298

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.