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BGH - Entscheidung vom 07.05.2014

5 StR 26/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 5 StR 26/14

DRsp Nr. 2014/8754

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen den Beschluss bzgl. der Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2013 mit Beschluss vom 12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 24. April 2014 Gegenvorstellung erhoben.

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05 mwN).

Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Zudem hat der Angeklagte eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dargetan; mit seinen zum Teil urteilsfremden Erwägungen stellt er lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts neuerlich in Frage.

Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 18.10.2013