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BGH - Entscheidung vom 16.07.2014

5 StR 154/14

Normen:
StGB § 180b
StGB § 232 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2014, 576
NStZ-RR 2014, 365

BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 154/14

DRsp Nr. 2014/11907

Schwerer Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Beweisantragsrüge ist im Wesentlichen aus den durch die Strafkammer angeführten Gründen in der Sache nicht erfolgreich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem in Frage stehenden Antrag entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt hat.

2. Der Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass das Merkmal der "Zwangslage" schon bei der "Rekrutierung" der drei Nebenklägerinnen in Nigeria erfüllt war. Alle Nebenklägerinnen befanden sich in ihrem Heimatland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. auch UA S. 46). Die damit verbundene Einschränkung ihrer Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten war - was genügt - konkret geeignet, ihren Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung herabzusetzen (vgl. zu § 180b StGB aF BGH, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399, 400 f.; Eisele in Schönke/Schröder, StGB , 29. Aufl., § 232 Rn. 10 mwN; siehe auch BT-Drucks. 12/2046 S. 4). Es ist dementsprechend nicht erforderlich, dass zu den im Heimatland der Opfer herrschenden schlechten sozialen Verhältnissen in Bezug auf das jeweilige Opfer noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen (aM wohl Fischer, StGB , 61. Aufl., § 232 Rn. 9). Damit kann letztlich offenbleiben, ob die Opfer - durch die Angeklagte veranlasst - bereits vor ihrer Einschleusung beschlossen hatten, in Deutschland die Prostitution aufzunehmen, oder ob dieser Entschluss erst durch die Maßnahmen der Angeklagten in Deutschland (unter anderem Forderung, Beträge von über 50.000 € "abzuarbeiten", Hinweis auf den "Voodoo-Eid"; vgl. dazu UA S. 45 f.) endgültig bewirkt worden ist.

3. Dass die Strafkammer das Merkmal der Ausnutzung einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht.

Normenkette:

StGB § 180b; StGB § 232 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.10.2013
Fundstellen
NStZ 2014, 576
NStZ-RR 2014, 365