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BGH - Entscheidung vom 10.09.2014

5 StR 261/14

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 362

BGH, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 5 StR 261/14

DRsp Nr. 2014/14576

Schaffung einer durch Todesdrohungen geschaffenen Zwangslage zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs (hier: Verurteilung wegen besonders schwerer sexueller Nötigung)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu1 eller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung – bei Freispruch im Übrigen – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der an einer emoti2 onal instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus in Verbindung mit einer Impulskontrollstörung leidende, psychisch stark angespannte Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin, die Nebenklägerin, in ihrer Wohnung auf. Als die Nebenklägerin seine Annäherungsversuche ablehnte, riss er ihr die Klei

dung vom Körper, stieß sie auf das Bett und äußerte, er werde sie jetzt „ficken“. Der Angeklagte setzte sich rittlings auf die Nebenklägerin, fixierte sie und spannte eine Decke über ihr Gesicht, wodurch sie Atemnot erlitt und in Todesangst geriet. Dabei lüftete er mehrfach kurz die Decke und sagte ihr, er bringe sie jetzt um. Als die Nebenklägerin seiner Aufforderung zum Oralverkehr nicht nachkam, versuchte er mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. Dabei hielt er ihr den Mund zu und drückte abwechselnd ein Shirt auf ihren Hals und ihr Gesicht. Mangels Erektion kam es jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr. Nunmehr ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab und hielt sich selbst ein Messer vor den Körper. Die Nebenklägerin, die die krankheitsbedingten Impulsausbrüche des Angeklagten kannte, nahm ihm das Messer ab. Beide gingen ins Badezimmer, wo die Nebenklägerin versuchte, den Angeklagten durch Zureden und Zuhören zu beruhigen. Aus Angst vor „weiteren Übergriffen und weil sie die Flucht aus der Wohnung wegen der von ihr bei dem Angeklagten bemerkten Anspannung für zu riskant hielt“ (UA S. 20), folgte die Nebenklägerin dem Angeklagten wieder ins Bett zurück. Als die innere Anspannung des Angeklagten wieder anstieg – seit dem Ablassen des Angeklagten von der Nebenklägerin waren etwa zwanzig Minuten vergangen –, „wollte er jetzt sein Ziel verwirklichen und mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr ausüben“. Aus Angst vor neuen Übergriffen ließ diese ihn gewähren. Dem Angeklagten war klar, dass die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr nur deshalb duldete, „weil sie noch unter dem Eindruck der vorangegangenen massiven Gewalt und der Todesdrohungen stand“, was er sich bewusst zunutze machte (UA S. 20, 57 f.).

2. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

3

4 Die Annahme des Landgerichts, wonach der Geschlechtsverkehr „nach dem Intermezzo im Badezimmer“ (UA S. 59) im Rahmen eines in natürlicher Handlungseinheit stehenden Gesamtgeschehens (vgl. LK-Hörnle, StGB , 12. Aufl., § 177 Rn. 183) als Vergewaltigung zu werten ist, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt es hier – anders als etwa im Falle des Ausnutzens eines „Klimas der Gewalt“ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2004 – 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268 , 269, vom 20. März 2012 – 4 StR 561/11, StV 2012, 534 , 536, und vom 27. Februar 2013 – 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207 ) – nicht darauf an, ob der Angeklagte bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs durch schlüssiges Verhalten nochmals auf den gewaltsamen Übergriff und die Todesdrohungen Bezug genommen hat. Denn die durch die Todesdrohungen geschaffene Zwangslage dauerte noch an, als der Angeklagte sein „Ziel“ (UA S. 20), den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, seinem ursprünglichen Ansinnen entsprechend verwirklichte (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. August 1991 – 2 StR 274/91, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 7). Die gerade für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs geschaffene Bedrohungssituation ist durch die allein der Beruhigung und der Deeskalation dienenden Gespräche nicht beendet worden. Der Angeklagte stand weiter unter Anspannung (vgl. UA S. 19 f., 56) und hatte sein Vorhaben, mit der Nebenklägerin sexuell zu verkehren, noch nicht aufgegeben. Die Todesdrohungen begründeten aufgrund des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs für die Nebenklägerin weiterhin eine Gefahr und waren noch wirkungsvoll und gegenwärtig. Der Geschlechtsverkehr wurde ohne wesentliche zeitliche Zäsur im Anschluss an die massive Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen in deren bewusster Ausnutzung erzwun

gen und stellt sich als Teil eines einheitlichen Geschehens dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 1991 – 2 StR 274/91 aaO).

Eine Tenorkorrektur aufgrund der allein vom Angeklagten geführten Revision ist nicht angezeigt.

Fundstellen
NStZ-RR 2014, 362