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BGH - Entscheidung vom 12.02.2014

IV ZR 409/12

Normen:
VVG § 6 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen IV ZR 409/12

DRsp Nr. 2014/3783

Schadensersatz bei fehlender Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 4 ;

Gründe

Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Dezember 2013, in welchem er bereits dargelegt hat, dass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht, und diese auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungsgrund ist nicht entscheidungserheblich. Nach der Begründung des Berufungsurteils kommt es auf das Bestehen einer Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 4 VVG im Ergebnis nicht an, nachdem das Berufungsgericht die Klage auch deshalb abgewiesen hat, weil ein unterstellter Verstoß gegen die Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Kulanzangebot der Beklagten abgelehnt hatte, ferner daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweiterung ihres Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Beklagte sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lücken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte.

Soweit die Klägerin dieser tatrichterlichen Würdigung nunmehr mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 entgegentritt und die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für unzulässig erachtet, deckt sie weiterhin keine revisiblen Rechtsfehler auf, sondern versucht lediglich eine ihr günstigere Würdigung der Fallumstände zu erreichen.

Vorinstanz: AG Mettmann, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 276/11
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 102/12