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BGH - Entscheidung vom 13.08.2014

4 StR 288/14

Normen:
StGB § 24 Abs. 1
StGB § 240 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 4 StR 288/14

DRsp Nr. 2014/13703

Rücktritt vom unbeendeten Versuch des sexuellen Missbrauchs einer Kranken in einer Einrichtung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch des sexuellen Missbrauchs der Geschädigten im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Vor dem Hintergrund der zur seelischen Verfassung der Geschädigten und der konkreten Tatsituation getroffenen Feststellungen erweist sich die von der Strafkammer angenommene Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB als hinreichend belegt; für die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 30. Juni 2014 insoweit hilfsweise angeregten Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a Abs. 2 StPO ) besteht daher kein Anlass.

Normenkette:

StGB § 24 Abs. 1 ; StGB § 240 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 25.03.2014