Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.02.2014

4 StR 506/13

Normen:
StGB § 24 Abs. 1 S. 1 1. Alt.

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 105

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 4 StR 506/13

DRsp Nr. 2014/3816

Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Körperverletzung durch schlichte Aufgabe der weiteren Tatausführung

Nach den für die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch geltenden rechtlichen Maßstäben stellt sich der Versuch unabhängig davon, ob der Angeklagte nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung wusste oder unsicher war, seinen Kontrahenten bis dahin nicht verletzt zu haben, als unbeendet dar.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Juli 2013

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist;

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 24 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

I.

Nach den Feststellungen folgten der Angeklagte und S. L. , die auf eine körperliche Auseinandersetzung aus waren, der Gruppe um die Nebenkläger, zu der auch der Zeuge C. gehörte. Als C. auf die beiden zuging und sie aufforderte, endlich zu verschwinden, holte der Angeklagte aus und versuchte, C. einen Schlag zu versetzen. Dieser konnte dem Schlag ausweichen und versetzte seinerseits dem Angeklagten einen Faustschlag. Nunmehr griffen die Nebenkläger und S. L. in das Geschehen ein. Im Verlaufe der anschließenden Rangelei zog der Angeklagte ein Messer und brachte den beiden Nebenklägern jeweils eine Stichverletzung im Oberkörperbereich, dem Nebenkläger F. zudem zwei Schnittverletzungen am linken Unterarm und am Rücken bei. Obwohl es dem mit dem Messer bewaffneten Angeklagten möglich gewesen wäre, weiter auf die Nebenkläger und C. einzuwirken, zog es der Angeklagte - einer Aufforderung eines Bekannten, mit der Schlägerei aufzuhören, Folge leistend - vor zu fliehen und verließ zusammen mit S. L. den Tatort. Nach der Tat äußerte der Angeklagte, einen oder mehrere "von denen abgestochen" zu haben, er wisse aber nicht wen.

II.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung zum Nachteil C. hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat übersehen, dass der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt vom Versuch der Körperverletzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB strafbefreiend zurückgetreten ist.

Der Körperverletzungsversuch war entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts durch das Eingreifen der beiden Nebenkläger aus Sicht des Angeklagten nicht fehlgeschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156 , 157 f. mwN), weil dem Angeklagten zur weiteren Verwirklichung seines Vorhabens, auch C. zu verletzen, das mitgeführte und anschließend verwendete Messer zur Verfügung stand und er noch im Zeitpunkt der Aufgabe der Tatausführung in der Lage war, das Messer gegen C. zum Einsatz zu bringen. Nach den für die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch geltenden rechtlichen Maßstäben (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB , 28. Aufl., § 24 Rn. 14, 18 mwN) stellte sich der Versuch unabhängig davon, ob der Angeklagte nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung wusste oder unsicher war, seinen Kontrahenten bis dahin nicht verletzt zu haben, als unbeendet dar. Denn der Angeklagte ging - bei der letztgenannten Konstellation für den Fall eines bislang ausgebliebenen Verletzungserfolgs - davon aus, noch nicht alles zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs Erforderliche getan zu haben. Vom unbeendeten Versuch der Körperverletzung zum Nachteil C. konnte der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB durch schlichte Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend zurücktreten. Der unbedingte Wille zur Aufgabe der Tat steht auch bei Unsicherheit des Zurücktretenden über eine möglicherweise bereits eingetretene Tatvollendung außer Frage.

Der Senat lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung entfallen und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung entzieht dem Strafausspruch die Grundlage, weil die Jugendkammer die unzutreffend bejahte versuchte Körperverletzung im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung.

Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet und keinen die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Vorwurf mehr zum Gegenstand hat, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ).

Vorinstanz: LG Landau, vom 09.07.2013
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 105