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BGH - Entscheidung vom 14.11.2014

3 StR 391/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 14.11.2014 - Aktenzeichen 3 StR 391/14

DRsp Nr. 2015/270

Rechtzeitige Einlegung eines Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1. Mit Beschluss vom 30. September 2014 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich der zulässige, weil rechtzeitig eingelegte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO ).

2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Senat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet berücksichtigt hat.

Der Beschwerdeführer, der erst im Rahmen der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Ausführungen zur Sachrüge macht, kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; so auch BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385 ).

Vorinstanz: BGH, vom 30.09.2014