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BGH - Entscheidung vom 05.11.2014

V ZB 45/14

Normen:
FamFG § 74 Abs. 7

BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen V ZB 45/14

DRsp Nr. 2014/17559

Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung mangels bestehender Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14. Januar 2014 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 74 Abs. 7 ;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014- V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Krefeld, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 XIV 139/13/B
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 28/14