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BGH - Entscheidung vom 23.10.2014

V ZB 40/14

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen V ZB 40/14

DRsp Nr. 2015/2199

Rechtsverletzung eines Betroffenen durch Haftanordnung und Aufrechterhaltung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29. Dezember 2013 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesstadt Bonn auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts und deren Aufrechterhaltung durch das Landgericht haben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, [...] Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Bonn, vom 29.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 XIV 4849.B
Vorinstanz: LG Bonn, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 22/14