BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - Aktenzeichen V ZB 198/13
Rechtsverletzung eines Betroffenen bzgl. Haftanordnung
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 25. November 2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 5. September 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Stresemann Schmidt-Räntsch Czub