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BGH - Entscheidung vom 18.09.2014

I ZR 87/13

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen I ZR 87/13

DRsp Nr. 2014/15500

Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2014 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780014125091 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die am 17. Juli 2014 eingegangene Eingabe der Klägerin, mit der diese der Kostenrechnung vom 2. Juni 2014 widerspricht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2, mwN), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Die Klägerin wendet sich vielmehr gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die die Kostengrundentscheidung enthält. Dieser Einwand ist nicht begründet, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (vgl. BGH aaO, mwN).´´

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 29/11
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 184/12