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BGH - Entscheidung vom 22.10.2014

V ZB 64/14

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen V ZB 64/14

DRsp Nr. 2014/18527

Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Asylbewerbers

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. April 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der Betroffene ist türkischer Staatsbürger und war im Jahr 2002 in die Türkei abgeschoben worden. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste er ohne Reisepass und ohne Visum wieder nach Deutschland ein. Am 12. März 2014 wurde er im Rahmen einer Überprüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz festgenommen. Die beteiligte Behörde ordnete mit Bescheid vom gleichen Tag die Abschiebung des Betroffenen an.

Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. März 2014 gegen den Betroffenen Sicherungshaft für den Zeitraum bis zum 4. Juni 2014 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Haftdauer auf den Zeitraum bis zum 24. April 2014 verkürzt, das weitergehende Rechtsmittel jedoch zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er nach seiner Abschiebung in die Türkei die Feststellung beantragt, durch die Haftanordnung und ihre teilweise Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II.

Das Beschwerdegericht bejaht die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG . Lediglich die Haftdauer sei zu verkürzen, da für den 24. April 2014 bereits ein Rückflug gebucht sei.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 , Satz 2 FamFG mit einem Antrag nach § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre teilweise Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht sind nicht zu beanstanden.

1. Der Haftanordnung liegt ein zulässiger Haftantrag zugrunde.

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens auch ohne eine Rüge des Betroffenen von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags. Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ) vollziehbare Ausreisepflicht nämlich nicht ohne weiteres durchgesetzt werden (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9).

b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag. Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ), enthält er selbst zwar nicht. Mit dem Antrag wurde jedoch die Abschiebungsanordnung vom 12. März 2014 übersandt, welche Ausführungen zur Entbehrlichkeit einer Abschiebungsandrohung enthielt. Auf diese Anordnung nimmt die beteiligte Behörde in dem Antrag Bezug. Sie ist dem Betroffenen nach dem Inhalt des Protokolls bei der persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht ausgehändigt worden. Mehr war nicht erforderlich (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 15).

2. Zu Recht haben das Amtsgericht und das Beschwerdegericht auch den Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angenommen.

a) Im Ansatz zutreffend macht der Betroffene allerdings geltend, dass bei Bestehen eines auf Grund von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aF erlassenen unbefristeten Einreiseverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nF nachträglich von Amts wegen einzelfallbezogen über eine Befristung befunden werden muss, sofern an ein Einreiseverbot anknüpfende Maßnahmen getroffen werden sollen, und dass ohne eine solche nachträgliche Entscheidung eine unerlaubte Einreise nicht bejaht werden darf. Das ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 der sog. Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, der ein über fünf Jahre hinausgehendes Einreiseverbot nur im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Gründe zulässt und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch für "die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts" anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Rechtslage entstanden ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Rs. 297/12 - Filev und Osmani, ECLI:EU:C:2013:569 = NJW 2014, 527 Rn. 40; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 8). Dies hat die Behörde übersehen, die in ihrem Antrag von einem nach wie vor geltenden Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeht. Das nimmt auch das Beschwerdegericht an.

b) Auf diesem Fehler beruht aber weder die Haftanordnung des Amtsgerichts noch die Beschwerdeentscheidung.

aa) Die Annahme, der Betroffene sei unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, stützt das Amtsgericht ausschließlich und das Beschwerdegericht in erster Linie darauf, dass er weder einen gültigen Pass noch einen Aufenthaltstitel bei sich führte. Das ist zutreffend. Nach § 14 Abs. 1 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet nicht nur dann unerlaubt, wenn er wegen eines Einreiseverbots nicht einreisen darf (Nummer 3 der Vorschrift), sondern auch dann, wenn er den erforderlichen Pass oder Passersatz (Nummer 1 der Vorschrift) oder das erforderliche Visum (Nummer 2 der Vorschrift) nicht besitzt, was bei sich führen bedeutet (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, [...] Rn. 17). So lag es hier. Der Betroffene führte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts keinen Pass oder Passersatz bei sich, sondern nur einen türkischen Personalausweis (Nüfus). Zudem verfügte er auch nicht über das für türkische Staatsbürger, die, wie der Betroffene, im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht haben, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche und unionsrechtlich zulässige (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, ECLI:EU:C:2013:583 = NVwZ 2013, 1465 Rn. 53 f.) Einreisevisum.

bb) Ist die Einreise eines Ausländers aus anderen Gründen unerlaubt, darf der Haftgrund der unerlaubten Einreise auch angenommen werden, wenn eine nachträgliche Entscheidung über die Befristung eines bestehenden altrechtlichen unbefristeten Einreiseverbots nicht getroffen worden ist. Diese ist nur, aber auch stets erforderlich, wenn sich die unerlaubte Einreise gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG allein aus dem Verstoß gegen das Einreiseverbot ergibt. Nur dann ist die Anordnung von Abschiebungshaft eine an dieses Verbot anknüpfende Maßnahme.

3. Weitere Einwände gegen die Haftanordnung und ihre Verlängerung erhebt der Betroffene nicht. Sie sind auch nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG , die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Vorinstanz: AG Stade, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 XIV 2057 B
Vorinstanz: LG Stade, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 24/14