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BGH - Entscheidung vom 09.04.2014

5 StR 127/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 55 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 127/14

DRsp Nr. 2014/7185

Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Oktober 2013 aufgehoben, soweit ihn betreffend eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 55 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Angeklagte ist am 8. Juni 2012 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen eines Betäubungsmitteldelikts rechtskräftig zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da er die nunmehr abgeurteilte Tat am 6. September 2011 verübt hat, waren die hierfür verhängte Strafe und diejenige des Amtsgerichts Saarbrücken grundsätzlich gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1 StGB ), sofern diese sich nicht vor dem angefochtenen Urteil erledigt hat; hierzu wird nichts mitgeteilt.

Da die Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätzlich durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen hat, sie also nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden darf, und der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind zulässig.

Da kein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf mehr in Frage steht, verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 18.10.2013