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BGH - Entscheidung vom 25.11.2014

5 StR 490/14

Normen:
StGB § 261 Abs. 7
StPO § 243 Abs. 4 S. 1
StPO § 273 Abs. 1a S. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 131

BGH, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 5 StR 490/14

DRsp Nr. 2015/402

Notwendigkeit eines ausdrücklichen Negativtests bei der kategorischen Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ) nicht mehr.

Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13 Rn. 2).

Normenkette:

StGB § 261 Abs. 7 ; StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 273 Abs. 1a S. 3;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.06.2014
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 131