BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen IX ZA 1/14
Notwendigkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Dass der klagende Insolvenzverwalter auch in Fällen der Masseunzulänglichkeit bei der Verwertung von Massegegenständen bis zur Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich klagebefugt (§ 80 Abs. 1 InsO ) bleibt, wird durch die in der Antragsbegründung genannten Entscheidungen nicht in Zweifel gezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, WM 2009, 1673 Rn. 7; vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, WM 2013, 54 Rn. 7 ff). Gleiches gilt für sein dahingehendes Rechtsschutzbedürfnis.