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BGH - Entscheidung vom 28.01.2014

XI ZR 372/12

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen XI ZR 372/12

DRsp Nr. 2014/3187

Notwendigkeit einer gesonderten Beantragung von Prozesskostenhilfe bei Begehren von Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 20. August 2013 Kassenzeichen wird zurückgewiesen.

Der Kostenansatz ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO , mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Zöller/Geimer, ZPO , 30. Aufl., § 119 Rn. 18a; vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012 X ZR 7/12, [...]). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 die Festgebühr gemäß KV 1700, 2500 in Höhe von 50 € entstanden (Zöller/Geimer, ZPO , 30. Aufl., § 119 Rn. 18a.; PG/Thole, ZPO , 5. Aufl., § 321a Rn. 20). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Normenkette:

ZPO § 321a;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 512/09
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 212/11