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BGH - Entscheidung vom 27.11.2014

II ZB 29/12

BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen II ZB 29/12

DRsp Nr. 2015/162

Neufestsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Auf die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 vom 6. Oktober 2014 gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die außergerichtlichen Kosten des Musterklägers und der Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren und die daraus folgende Entscheidung über die Aufteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten wird der Tenor des Beschlusses vom 1. Juli 2014 im Hinblick auf die Kostenquoten und die Gegenstandswerte wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die im Rubrum aufgeführten Beigeladenen wie folgt:

Musterkläger: 5,8367 %

Beigeladene zu 1: 1,9893 %

Beigeladener zu 2: 0,0902 %

Beigeladener zu 3: 0,7305 %

Beigeladene zu 4: 0,4104 %

Beigeladene zu 5: 1,0032 %

Beigeladene zu 6: 7,4963 %

Beigeladener zu 7: 0,1249 %

Beigeladener zu 8: 0,3621 %

Beigeladener zu 9: 21,5185 %

Beigeladener zu 10: 31,5911 %

Beigeladene zu 11: 2,8635 %

Beigeladener zu 12: 3,0325 %

Beigeladener zu 13: 15,5813 %

Beigeladener zu 14: 5,9471 %

Beigeladener zu 15: 1,4225 %.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 wie folgt neu festgesetzt:

51.432,16 € für den Beigeladenen zu 3,

1.514.995,73 € für den Beigeladenen zu 9,

2.224.153,40 € für den Beigeladenen zu 10,

201.603,40 € für die Beigeladene zu 11.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Kap 1/09