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BGH - Entscheidung vom 15.05.2014

2 StR 53/14

Normen:
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 2 StR 53/14

DRsp Nr. 2014/10981

Neufassung des Schuldspruchs bei Diskrepanzen zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

-

dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig ist,

-

dass der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den "Adhäsionsantrag" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ; sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuld- und Adhäsionsausspruchs.

1. Der Schuldspruch war - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - neu zu fassen, da die in den Urteilsgründen zutreffend angenommene Verwirklichung von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB in dem landgerichtlichen Tenor keinen Ausdruck findet (vgl. Fischer, StGB , 61. Aufl., § 177 Rn. 78a mwN).

2. Die Adhäsionsentscheidung war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - klarzustellen, da das Landgericht den in der Urteilsformel in Bezug genommenen "Antrag" auch in den Urteilsgründen nicht in seinem Umfang mitgeteilt hat.

Dass die Strafkammer nur über den insoweit geltend gemachten Anspruch entschieden hat, ergibt sich aus der - auch in den Urteilsgründen - wiederum erfolgten Bezugnahme auf den seitens der Nebenklägerin gestellten Adhäsionsantrag. Dieser in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, durch den ein Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach geltend gemacht worden ist, war

als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127 ).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 02.10.2013