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BGH - Entscheidung vom 10.12.2014

3 StR 493/14

Normen:
StPO § 45 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 3 StR 493/14

DRsp Nr. 2015/2021

Nachholung einer versäumten Handlung in einem Strafverfahren

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit der Verteidiger des Angeklagten M. vorträgt, er habe mangels Zuleitung des Protokollbands die Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausführen können, könnte darin gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zum Zwecke der Anbringung von Verfahrensrügen zu sehen sein. Der Antrag wäre indes unzulässig. Das Landgericht hat die Akten am 5. August 2014 - dem Tage nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - an den Antragsteller abgesandt; dieser hat sie unter dem 8. August 2014 an das Landgericht zurückgereicht. Die versäumte Handlung hat der Antragsteller gleichwohl bislang nicht nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 14.05.2014