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BGH - Entscheidung vom 07.01.2014

5 StR 511/13

BGH, Urteil vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 511/13

DRsp Nr. 2014/1689

Kostenverteilung bei Revision des Angeklagten und zugunsten des Angeklagten eingelegter Revision der Staatsanwaltschaft

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2013 werden verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Dies entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Maßregelausspruch des § 64 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 30.04.2013