BGH, Urteil vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 511/13
DRsp Nr. 2014/1689
Kostenverteilung bei Revision des Angeklagten und zugunsten des Angeklagten eingelegter Revision der Staatsanwaltschaft
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2013 werden verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
- Von Rechts wegen -
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 30.04.2013
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