BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen III ZR 317/13
Kostenentscheidung bei unbegründeter Erinnerung
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013; Kassenzeichen: 780013152481) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG ), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ) zutreffend mit 2.112 € bemessen worden und nicht zu beanstanden.
Die von dem Beklagten vorgetragenen Absprachen mit seinen Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung der hier angefochtenen Kostenrechnung (Gerichtsgebühren für das - abgeschlossene - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.