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BGH - Entscheidung vom 25.03.2014

3 StR 2/14

Normen:
StGB § 73a S. 1
StGB § 73c Abs. 1 S. 1
StGB § 73d Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 3 StR 2/14

DRsp Nr. 2014/7645

Konkretisierung der Tat als Voraussetzung für die Bestimmung eines erweiterten Verfalls

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. September 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in Höhe eines Betrages von 5.330 € nicht auf den erweiterten Verfall, sondern auf Verfall von Wertersatz erkannt wird.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73a S. 1; StGB § 73c Abs. 1 S. 1; StGB § 73d Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ein Mobiltelefon eingezogen sowie den erweiterten Verfall hinsichtlich eines Geldbetrages von 5.330 € bestimmt.

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen begegnet der Ausspruch über den erweiterten Verfall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte den bei ihm sichergestellten und für verfallen erklärten Betrag von 5.330 € "aus den von ihm in der Vergangenheit getätigten Betäubungsmittelgeschäften" erlangt. Damit sind die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG , § 73d Abs. 1 StGB ) nicht hinreichend belegt; denn es wird nicht deutlich, dass die Geldsumme aus anderen, nicht hinreichend konkretisierbaren Taten des Angeklagten stammte als den abgeurteilten oder das Landgericht nicht festzustellen vermochte, ob das Geld aus den abgeurteilten oder anderen, nicht ausreichend konkretisierbaren Taten des Angeklagten herrührte, aber die Überzeugung gewonnen hatte, dass entweder das eine oder das andere der Fall war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3).

Hinsichtlich des Betrages von 5.330 € liegen aber jedenfalls zumindest die Voraussetzungen des § 73a Satz 1 StGB vor, so dass der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage ist, auf diese Rechtsfolge zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313 , 314). Die Urteilsfeststellungen zu II. belegen, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten drei Betäubungsmittelgeschäften in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 jeweils 2.000 €, insgesamt mithin 6.000 € erlangt hat. Soweit das Landgericht gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB davon abgesehen hat, mehr als 5.330 € für verfallen zu erklären, muss es hierbei schon im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot sein Bewenden haben.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 02.09.2013