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BGH - Entscheidung vom 17.09.2014

V ZB 199/13

Normen:
AufenthG § 62a Abs. 1
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen V ZB 199/13

DRsp Nr. 2014/15749

Haftanordnung unter Verletzung des § 62a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG )

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Oktober 2013 und der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bielefeld auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62a Abs. 1 ; RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 90 XIV 255/13
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 751/13