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BGH - Entscheidung vom 30.10.2014

V ZB 138/14

Normen:
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28

BGH, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen V ZB 138/14

DRsp Nr. 2014/18107

Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Italien hinsichtlich Rechtsverletzung eines Betroffenen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Wiesbaden auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-IIIVerordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, [...]) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 700 XIV 268/14
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 192/14