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BGH - Entscheidung vom 08.04.2014

V ZR 177/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen V ZR 177/13

DRsp Nr. 2014/8076

Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, der Beschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil er in der Beschwerdebegründung aufgezeigt habe, dass und aus welchen Gründen die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei. Hierzu wiederholt er wörtlich den Inhalt der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Nichtzulassungsbeschluss des Senats sei ihm nicht möglich, weil dieser nicht näher begründet sei und er nur darüber spekulieren könne, ob der Senat seine Begründung zur Kenntnis genommen habe.

II.

Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - auf die auch die Klägervertreterin Bezug nimmt - ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit welchem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 , und vom 15. November 2012 - V ZR 36/12, [...]).

2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anhörungsrüge nicht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 43 , 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205 , 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder des materiellen Rechts, welche die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Dies ist in der Anhörungsrüge auch unter Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, [...]) darzutun. Daran fehlt es hier.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 385/11
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 157/12