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BGH - Entscheidung vom 03.06.2014

5 StR 256/14

BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 256/14

DRsp Nr. 2014/9311

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

Tenor

Dem Angeklagten E. wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 gewährt.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafakten bleiben während der durch Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses erneut in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist wegen der Revision des Mitangeklagten beim Senat. Eine weitere Revisionsbegründung wäre indes an das Landgericht zu senden.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.02.2014