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BGH - Entscheidung vom 16.09.2014

3 StR 342/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 3 StR 342/14

DRsp Nr. 2014/16443

Gesamtstrafenbildung bzgl. Einstellung eines Verfahrens des schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Kindern in 135 Fällen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 2014 wird

a)

das Verfahren hinsichtlich eines am 8. August 2010 begangenen Falls des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingestellt; im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 134 Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 135 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in einem abgeurteilten Fall des am 8. August 2010 begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen; denn insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier an diesem Tag verübter Taten verurteilt. Angeklagt war jedoch nur eine an diesem Tag begangene Straftat. Dies bedingt die Teileinstellung, die entsprechende Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird hiervon nicht berührt. Mit Blick auf die weiteren 134 Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und die für den jeweiligen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern verhängten Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne Einbeziehung der in Wegfall kommenden Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 13.02.2014