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BGH - Entscheidung vom 30.07.2014

XII ZB 85/14

Normen:
FamFG § 61 Abs. 1
FamFG § 61 Abs. 1
FamFG § 61 Abs. 1

Fundstellen:
FGPrax 2014, 281
FamRB 2014, 463
FamRZ 2014, 1696
FuR 2014, 655
MDR 2014, 1102
NJW-RR 2014, 1347

BGH, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 85/14

DRsp Nr. 2014/12583

Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers für das Erreichen der Beschwer; Verpflichtung zur Auskunftserteilung i.R.e. Verfahrens zur Zahlung nachehelichen Unterhalts

Kommt es für das Erreichen der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG auf ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers an, hat dieser sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: bis 300 €

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen eines Verfahrens zur Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Erwerbseinkommen in der Zeit von Januar 2012 bis August 2013 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers und der in diesem Zeitraum abgegebenen kompletten Einkommensteuererklärungen sowie der ergangenen Einkommensteuerbescheide zu belegen.

Seine Beschwerde, deren Zulässigkeit der Antragsgegner unter anderem damit begründet hat, ein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten zu haben, hat das Oberlandesgericht wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

1. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Bemessung der Beschwer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass der Aufwand für die Erteilung der geschuldeten Auskunft auf nicht mehr als 150 € zu schätzen sei. Für die gesonderte Geltendmachung eines Geheimhaltungsinteresses genüge der vom Antragsgegner geltend gemachte allgemeine Hinweis auf die Vertraulichkeit seiner Gehaltsmitteilungen und einen allgemeinen, auf sein Persönlichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten- und Geheimnisschutz nicht. Denn die unterhaltsrechtlichen Auskunftspflichten regelten gerade Sachverhalte, in denen dem Auskunftsverpflichteten unter bestimmten Voraussetzungen die Offenlegung von Informationen von Gesetzes wegen zuzumuten sei.

b) Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung und begründen keinen Zulassungsgrund.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 10 mwN).

Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beschwerdeführers für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).

bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

Dass der Aufwand zur Erteilung der Auskünfte sowie zur Vorlage der Gehaltsmitteilungen und der Einkommensteuererklärungen bzw. -bescheide für den Zeitraum von Januar 2012 bis August 2013 einen Betrag von 600 € nicht übersteigt, sieht ersichtlich auch die Rechtsbeschwerde so, da sie maßgeblich auf das Geheimhaltungsinteresse abstellt.

Dass das Beschwerdegericht für ein - die Beschwer erhöhendes - Geheimhaltungsinteresse den bloßen Hinweis des Antragsgegners auf die Vertraulichkeit von Gehaltsmitteilungen und einen allgemeinen, auf sein Persönlichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten- und Geheimschutz nicht hat ausreichen lassen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass die betreffenden Gehaltsmitteilungen mit einem Vermerk "vertraulich" versehen sind, vermag ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Auskunftsberechtigten nicht zu begründen. Vielmehr soll dadurch regelmäßig sichergestellt werden, dass die Gehaltsmitteilung dem Arbeitnehmer und nicht etwa einem Dritten im Betrieb zugeht. Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach die Auskunftsverpflichtung den Arbeitsplatz des Antragsgegners gefährden könne, ist nicht nachvollziehbar. Für die Hergabe der Gehaltsbescheinigung an die Antragstellerin bedarf es der Einbeziehung des Arbeitgebers nicht.

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 4/14
Vorinstanz: AG Freiburg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 2338/13
Fundstellen
FGPrax 2014, 281
FamRB 2014, 463
FamRZ 2014, 1696
FuR 2014, 655
MDR 2014, 1102
NJW-RR 2014, 1347