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BGH - Entscheidung vom 20.02.2014

VII ZB 44/13

Normen:
ZVFV § 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen VII ZB 44/13

DRsp Nr. 2014/4701

Formwirksamkeit eines Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Erweiterung des Antragsformulars um eine zusätzliche Seite

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts -Vollstreckungsgericht -Regensburg vom 13. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Normenkette:

ZVFV § 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Sie ist Inhaberin einer gegen den Schuldner titulierten Hauptforderung in Höhe von 3.925,22 € nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 2.564,27 €.

Wegen dieser Ansprüche und entstandener Vollstreckungskosten in Höhe von 299,87 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung der angeblichen Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber sowie gegen die Sparkasse R. beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.

Die Darstellung der einzelnen Rahmen, die Schriftgröße, die Dicke der Rahmenlinien, die Zeilenumbrüche und die Zeilenabstände weichen zum Teil von diesem Formular ab. Ferner fehlen in einzelnen Bereichen die in dem genannten Formular vorgesehenen Textlinien. Das Antragsformular der Gläubigerin ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.

Die Gläubigerin hat ihrem Antrag außerdem eine in dem amtlichen Formular nicht vorhandene Seite 10 beigefügt, auf die sie unter "Anspruch A (an Arbeitgeber)" und "Anspruch D (an Kreditinstitute)" auf den Seiten 4 und 5 ihres Antrags verwiesen hat. Auf dieser Seite hat die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung weiterer Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber und gegen die Sparkasse R. beantragt, die über die Aufzählung auf den Seiten 4 und 5 des Formulars hinausgehen und auf den vorhandenen Freilinien aus Platzgründen nicht eingetragen werden können.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht unter Verwendung des verbindlichen Formulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck, Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründeten Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.

a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin das Antragsformular um eine zusätzliche Seite 10 erweitert hat.

Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO . Am 1. September 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.

Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dem Formular eine Anlage beifügt oder in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, zusätzliche Angaben nicht nur durch Beifügen einer gesonderten Anlage, sondern auch durch die Erweiterung des Formulars um eine von ihr erstellte Seite 10 einzufügen.

b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.

Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.

Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Regensburg, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 2343/13
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 209/13