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BGH - Entscheidung vom 06.05.2014

1 StR 320/12

Normen:
RVG § 2 Abs. 2
RVG § 42 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 1 StR 320/12

DRsp Nr. 2014/8751

Festsetzung einer Pauschvergütung eines Wahlverteidigers i.R.e. Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Tenor

Auf Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Dr. N. , wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 3.400 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 42 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten Dr. R. am 18. Januar 2012 von den Vorwürfen der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Betruges freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der Senat durch Urteil vom 20. Februar 2013 verworfen.

Auf Antrag des Wahlverteidigers Dr. N. war gemäß § 42 Abs. 1 RVG für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache eine Pauschgebühr in Höhe des Doppelten der in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) vorgesehenen gesetzlich bestimmten Höchstgebühren festzusetzen.