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BGH - Entscheidung vom 22.05.2014

IV ZR 195/13

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen IV ZR 195/13

DRsp Nr. 2014/9317

Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20. November 2013 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 700.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Senat hat den Streitwert mit Beschluss vom 20. November 2013, durch den die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, auf 320.000 € festgesetzt und sich hierbei an der Festsetzung im Urteil des Berufungsgerichts vom 23. April 2013 orientiert. Das Berufungsgericht hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 29. April 2014 den Streitwert für das Berufungsverfahren in Abänderung seiner ursprünglichen Entscheidung auf 700.000 € festgesetzt. Hierbei hat es sich an einem höheren Wert des Nachlasses von 2 Mio. € orientiert, woraus sich bei einem vom Kläger geltend gemachten hälftigen Anteil und einem 30%-igen Abschlag für die Feststellungsklage ein Wert von 700.000 € ergibt. Hiervon ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts auch für den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszugehen.

Die Entscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG . Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt, da der Beschluss des Senats über die Nichtzulassung der Revision den Parteivertretern am 25. November 2013 zugestellt worden ist.

Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 271/10
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 34/12