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BGH - Entscheidung vom 05.05.2014

EnVR 7/14

Normen:
EnWG § 90

BGH, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen EnVR 7/14

DRsp Nr. 2014/8750

Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur

Tenor

Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ;

Gründe

Die Betroffene trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 92/09 (V)