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BGH - Entscheidung vom 12.03.2014

4 StR 12/14

Normen:
StGB § 177 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 363

BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 4 StR 12/14

DRsp Nr. 2014/6050

Erörterung des Absehens von der Regelwirkung bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen i.R.e. Verurteilung wegen Vergewaltigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. September 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Auch der Strafausspruch ist frei von den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern.

Ob die vom Landgericht verhängte Strafe angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO ist, kann offen bleiben.

a) Zwar hat das Landgericht ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erörtert. Die Revision verkennt jedoch, dass nur gewichtige Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 216/09, NStZ-RR 2009, 277 , 278; Senatsurteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001, 248 ). Gemessen daran brauchte das Landgericht im vorliegenden Fall ein Abgehen von der Regelwirkung angesichts des Gesamtbildes der Tatausführung und der Tatfolgen auch vor dem Hintergrund der ausdrücklich berücksichtigten Strafmilderungsgründe nicht zu erörtern.

b) Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Urteilsgründe auch nicht besorgen, das Landgericht habe sich bei der Strafzumessung durch eine unzulässig mathematisierende Einteilung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens in verschiedene Bereiche leiten lassen.

c) Soweit der Beschwerdeführer ferner beanstandet, die zu seinen Lasten verwerteten Umstände, er habe durch die Tat ein jahrzehntelang bestehendes Vertrauensverhältnis zu der - erheblich älteren - Geschädigten massiv gebrochen und diese sei auch heute noch durch das Geschehen psychisch belastet, sind diese - entgegen der Ansicht der Revision - ausreichend tatsachenfundiert.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte von der Geschädigten als Diplom-Sozialpädagogin bereits im Kindergartenalter betreut wurde. Nach Ende seiner Schulzeit hielt er weiter Kontakt zu ihr, weil sie für ihn eine Vertrauensperson geblieben war, die er immer wieder in unregelmäßigen Abständen besuchte, insbesondere in Krisensituationen. Den Wunsch des Angeklagten nach einer Liebesbeziehung lehnte die Geschädigte einige Jahre vor dem abgeurteilten Tatgeschehen unter Hinweis auf ihre seit 30 Jahren bestehende Partnerschaft mit einem anderen Mann ab; dass ein erheblicher Altersunterschied bestand, liegt danach auf der Hand. Die Strafkammer hat zu den Tatfolgen festgestellt, die Nebenklägerin habe sich nach Entlassung aus dem Krankenhaus einer ambulanten Traumatherapie unterzogen und leide noch heute unter Schlafstörungen.

Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision zur Schätzung der Tatdauer und zur Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2014 Bezug.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 09.09.2013
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 363