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BGH - Entscheidung vom 20.05.2014

4 StR 123/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 4 StR 123/14

DRsp Nr. 2014/8762

Ergänzung eines Urteils i.R.d. Revision bzgl. Vollziehung der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juli 2013 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. April 2014 - dahin ergänzt, dass zehn Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 18.07.2013