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BGH - Entscheidung vom 13.02.2014

V ZB 178/13

Normen:
ZVG § 31 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen V ZB 178/13

DRsp Nr. 2014/4922

Erforderlichkeit der Stellung eines Fortsetzungsantrages für die Wahrung der Frist des § 31 Abs. 1 S. 2 ZVG

Die in § 31 Abs. 1 S. 2 ZVG bestimmte Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn für den Betreiber der einstweilen eingestellten Zwangsversteigerung Anlass besteht, die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu beantragen.

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZVG § 31 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks, dessen Eigentümer der Beteiligte zu 1 ist. Das Verfahren wurde im Hinblick auf eine von diesem gegen die Beteiligte zu 2 erhobene Vollstreckungsgegenklage eingestellt.

Nach dem Abschluss dieses Klageverfahrens ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens an.

Die von dem Beteiligten zu 1 hiergegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und ausweislich der Entscheidungsformel die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin Rechtsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 zurückgewiesen hat.

Der Einzelrichter hat zwischenzeitlich den Tenor der mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung dahingehend berichtigt, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist.

Am 14. Januar 2014 hat vor dem Amtsgericht der Versteigerungstermin stattgefunden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag ist auf den 18. Februar 2014 bestimmt worden.

Der Beteiligte zu 1 beantragt nunmehr erneut die Aussetzung der Vollziehung des Fortsetzungsbeschlusses.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung ist als solcher zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Es kann offenbleiben, ob die Berichtigung des angegriffenen Beschlusses dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, wirksam ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Fortsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Erfolg haben wird.

2. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 hat die Beteiligte zu 2 die in § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG bestimmte Frist von sechs Monaten zur Stellung des Antrages auf Fortsetzung des eingestellten Verfahrens nicht versäumt.

a) Der Beteiligte zu 1 verweist darauf, dass die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das Amtsgericht am 2. März 2012 auf einen Beschluss des Prozessgerichts vom 14. Februar 2012 zurückgeht, nach dem die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingestellt worden ist. Da das Oberlandesgericht über die Beschwerde vor der Abweisung der Vollstreckungsklage durch das Landgericht am 21. Juni 2012 entschieden haben müsse, sei die Grundlage für die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens entfallen. Die Beteiligte zu 2 hätte daher, um eine Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Versäumung der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu vermeiden, innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts einen Fortsetzungsantrag stellen müssen. Auf die erneute Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des Prozessgerichts vom 6. März 2012 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits komme es nicht an, weil die Beteiligte zu 2 dem Vollstreckungsgericht keine Ausfertigung dieses Beschlusses vorgelegt habe.

b) Diese Argumentation übersieht, dass es nicht der Beteiligten zu 2 oblag, den Beschluss des Prozessgerichts bei dem Vollstreckungsgericht einzureichen. Dies wäre vielmehr Sache des Beteiligten zu 1 gewesen, sobald ein Fortsetzungsantrag gestellt worden wäre. Zu einem solchen Antrag hatte die Beteiligte zu 2 aber keine Veranlassung, nachdem das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren mit Beschluss vom 2. März 2012 einstweilen eingestellt hatte. Die Beteiligte zu 2 musste nämlich davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 1 sogleich den Einstellungsbeschluss des Prozessgerichts vom 6. März 2012 vorlegen und ihr Fortsetzungsantrag deshalb zurückgewiesen werden würde. Ein solcher Antrag war daher von vornherein aussichtslos. Ihn im Hinblick auf den Lauf der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG dennoch zu verlangen, liefe auf eine sinnlose Förmelei hinaus. Der Einstellungsbeschluss des Landgerichts vom 6. März 2012 hat die durch seine zuvor angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung geschaffene Lage vielmehr fortgeschrieben, was auch der Beteiligte zu 1 nicht anders sieht, wenn er insoweit von einer Verlängerung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung spricht. Eine Veränderung der Sachlage ist erst durch die von dem Beteiligten zu 1 vorgetragenen übereinstimmenden Erklärungen, die Vollstreckungsgegenklage habe sich erledigt, im Berufungsrechtszug eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt bestand für die Beteiligte zu 2 Anlass, die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu beantragen, was innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG erfolgt ist. Eine Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Versäumung der in § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG bestimmten Frist kommt daher nicht in Betracht.

Vorinstanz: AG Oldenburg (Oldenburg), vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 22/11
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 619/13