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BGH - Entscheidung vom 12.02.2014

4 StR 556/13

Normen:
StPO § 145a Abs. 3 S. 2
StPO § 345 Abs. 1 S. 2
StPO § 45 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 StR 556/13

DRsp Nr. 2014/4691

Erforderlichkeit der Mitteilung des Zeitpunktes des Wegfalls des Hindernisses für einen Wiedereinsetzungsantrag

1. Die Zustellung eines Urteils darf an den verteidigten Angeklagten selbst bewirkt werden. 2. Dass dies Nr. 154 Abs. 1 RiStBV widerspricht, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, sondern vermag - bei zulässiger Antragstellung - allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. 3. Die formlose Übersendung des Urteils (per Telefax) stellt keine Zustellung dar. 4. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist; dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre.

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 145a Abs. 3 S. 2; StPO § 345 Abs. 1 S. 2; StPO § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine nach Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags auf die Sachrüge gestützte Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision sind unzulässig.

1. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO ), da sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO und damit verspätet begründet worden ist.

a) Die Revisionsbegründungsfrist begann mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 18. Juli 2013 zu laufen.

Diese Zustellung durfte an den Angeklagten selbst bewirkt werden (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO ). Dass dies Nr. 154 Abs. 1 RiStBV widersprach, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 56. Aufl., § 145a Rn. 6 mwN), sondern vermag - bei zulässiger Antragstellung - allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Radtke/Hohmann/Reinhart, § 145a StPO Rn. 1, 10; ferner KG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 5 W s 233/06).

Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist ein Fall des § 37 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Denn die formlose Übersendung des Urteils (per Telefax) an ihn stellt keine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, wistra 2012, 435 , 436 mwN).

b) Bei Eingang der Revisionsbegründungsschrift am 29. August 2013 war die einmonatige Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mithin bereits abgelaufen.

2. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

a) Entscheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 621/12; vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474, jeweils mwN).

b) Ein solcher Fall, in dem die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, liegt hier vor. Dies hat - da der Antragsteller nicht mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist - die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zur Folge.

Denn der Verteidiger teilt - ohne dies näher darzulegen - insofern lediglich mit, dass mit dem Angeklagten vereinbart und von diesem "in mehreren Telefonaten sowie im Schreiben vom 14.08.2013" bekräftigt worden sei, dass die Revisionsbegründung nach erfolgter Urteilszustellung an den Verteidiger erfolgen solle. Auf diesen Zustellungszeitpunkt abzustellen widersprach indes der dem Angeklagten erteilten und - wovon ebenfalls auszugehen ist - von ihm verstandenen Rechtsmittelbelehrung (vgl. zu einem bei einem Fehlverständnis der Rechtsmittelbelehrung regelmäßig bestehenden [Mit-]Verschulden des Angeklagten: BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 StR 86/13, NStZ-RR 2013, 254 ). Hatte der Angeklagte mithin aber Kenntnis davon, dass die Revisionsbegründungsfrist nach der vom Vorsitzenden erteilten Rechtsmittelbelehrung bereits mit der Zustellung an ihn anläuft, so war es trotz, aber auch wegen der unrichtigen Hinweise seines Verteidigers auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an diesen und der sich daraus für den Angeklagten möglicherweise ergebenden Unklarheiten sowie den Zeitablauf geboten, genau darzulegen und glaubhaft zu machen, wann er tatsächlich von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erhalten hat. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es aber.

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

Vorinstanz: LG Münster, vom 17.06.2013