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BGH - Entscheidung vom 05.02.2014

II ZR 220/11

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen II ZR 220/11

DRsp Nr. 2014/3778

Erforderliche Beschwer bei einer Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. einer Revision

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt.

Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss vom 5. November 2013 Bezug genommen, mit dem der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der Beschwer auf 10.000 € festgesetzt hat. Die dagegen mit der Gegenvorstellung des Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Annahme, der erforderliche Beschwerdewert sei erreicht. Selbst wenn, der Ansicht des Beklagten folgend, für die einzelnen vom Berufungsgericht zugesprochenen Klageanträge deren Wert und die entsprechende Beschwer des Beklagten in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG mit jeweils 5.000 € zu bemessen wären, ergäbe sich in der Summe kein den Betrag von 20.000 € übersteigender Beschwerdewert. Denn da der Klageantrag zu 5 (ursprünglich Klageantrag 8a) neben dem Klageantrag zu 4 (ursprünglich Klageantrag 8b) keine eigenständig bewertbare Bedeutung hat, umfasst die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich vier Anträge, die sich auf die Wertfestsetzung auswirken.

Der Beklagte hat auch keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich genügende Anhaltspunkte für eine den Auffangstreitwert übersteigende Beschwer ergeben. Die besondere Bedeutung, die der Beklagte den Eingriffsrechten des Landesvorstands gegenüber den Untergliederungen des Landesverbands und deren Gremien im Allgemeinen zuschreibt, belegt nicht, dass gerade die durch das angefochtene Urteil ermöglichte weitere Verbandstätigkeit der Kläger den Beklagten in einem Maße belastet, das die Annahme einer höheren Beschwer rechtfertigt.

2. Im Übrigen hält der Senat an der für die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 € maßgebenden Einschätzung fest, dass der Wert des Klageantrags zu 1 in Anlehnung an die sachnähere Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung 4.000 € beträgt und dass die weiteren Klageanträge geringer zu gewichten sind. Insbesondere entspricht es billigem Ermessen (§ 3 ZPO ), den Klageanträgen, die das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft und Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen, einen niedrigeren Wert beizumessen als dem Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihren Ausschluss wehrt.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 135/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 247/10