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BGH - Entscheidung vom 09.01.2014

5 StR 377/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 377/13

DRsp Nr. 2014/3331

Erfolgsaussicht einer Gegenvorstellung

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 22. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 7. November 2013 hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und mit Beschluss vom selben Tag die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen.

Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse sowie das Urteil des Senats kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen weder aufheben noch abändern könnte. Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstoßes bereits Stellung genommen.

Weitere gleichgerichtete Eingaben des Verurteilten wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.12.2012