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BGH - Entscheidung vom 06.08.2014

2 StR 654/13

Normen:
StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 2 StR 654/13

DRsp Nr. 2014/13398

Erfolglosigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine als unbegründet verworfene Revision

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24./25. Juli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 261 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24. Juli 2014 nebst Ergänzung vom 25. Juli 2014 hat keinen Erfolg.

Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten – insbesondere die Rüge der Verletzung des § 261 StPO – übergangen. Seine Revisionsbegründung wie auch die Gegenerklärung waren Gegenstand der Senatsberatung.

Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .Appl Schmitt EschelbachOtt Zeng