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BGH - Entscheidung vom 08.01.2014

IV ZR 206/13

Normen:
VVG § 39 a.F. (VVG § 38 n.F.)
VVG a.F. § 39 Abs. 1
VVG § 38
BGB § 130

Fundstellen:
MDR 2014, 222
NJW 2014, 1010
NJW 2014, 6
NZI 2014, 6
VersR 2014, 229
VersR 2014, 733
WM 2014, 224
r+s 2014, 116
r+s 2014, 383

BGH, Urteil vom 08.01.2014 - Aktenzeichen IV ZR 206/13

DRsp Nr. 2014/1487

Erfolgen der Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie gem. § 39 Abs. 1 VVG a.F. durch gesonderte schriftliche Mitteilung gegenüber jedem Versicherungsnehmer bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern

Die Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie gemäß § 39 Abs. 1 VVG a.F. (jetzt § 38 Abs. 1 VVG ) muss bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern, auch wenn diese unter derselben Anschrift wohnhaft sind, durch gesonderte schriftliche Mitteilung gegenüber jedem Versicherungsnehmer erfolgen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das am 2. Mai 2013 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Oktober 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Normenkette:

VVG a.F. § 39 Abs. 1 ; VVG § 38 ; BGB § 130 ;

Tatbestand

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. Piotr B. (im Folgenden: Schuldner), macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung geltend. Der Schuldner und seine Lebensgefährtin schlossen mit der Beklagten einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung für verbundene Leben. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 11. April 2006 waren der Schuldner und seine Lebensgefährtin Versicherungsnehmer sowie jeweils versicherte Person. Als Todesfallsumme wurden 94.737 € vereinbart. Dem Vertrag liegen

"Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung" der Beklagten zugrunde. Mit einem an den Schuldner und dessen Lebensge fährtin unter deren gemeinsamer Anschrift gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2008 wies die Beklagte auf einen Beitragsrückstand in Höhe von 318,42 € hin. Sie forderte die Versicherungsnehmer auf, den Rückstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu zahlen. Ferner heißt es in dem Schreiben:

"... Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie bei Eintritt der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur vollen Leistung frei; wir sind dann nur zu der Leistung verpflichtet, die zu erbringen wäre, wenn sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt hätte. Wird der angemahnte Betrag innerhalb der Frist nicht gezahlt und besteht Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ablauf der Ihnen gesetzten Frist zu kündigen.

Von diesem Recht machen wir hiermit Gebrauch und kündigen den Versicherungsvertrag gemäß Versicherungsvertragsgesetz zum Ablauf der Ihnen gesetzten Frist..."

Am 18. Juli 2008 verstarb die Lebensgefährtin des Schuldners, ohne dass die rückständige Prämie bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt worden wäre. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26. Januar 2012 Leistungen ab.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 94.737 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2012 zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme zu, da die Beklagte gemäß § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden sei. Die Lebensgefährtin des Schuldners sei vor Eintritt des Versicherungsfalls o rdnungsgemäß gemahnt und auf die Folgen des andauernden Zahlungsverzugs hingewiesen worden. Die Mahnung müsse analog § 130 BGB jedem Prämienschuldner zugehen. Dabei könnten grundsätzlich zwei an verschiedene Empfänger gerichtete Willenserklärungen auch in einem Schreiben zusammengefasst werden. Die Mahnung sei in den Machtbereich der Lebensgefährtin des Schuldners gelangt, da sie in den gemeinsamen Briefkasten eingeworfen worden sei. Anders als bei § 12 Abs. 3 VVG a.F. bestünden im Rahmen des § 38 Abs. 2 VVG keine weitergehenden, gesetzlich nicht geregelten Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass die Mahnschreiben jeweils einzeln an die Versicherungsneh mer zu richten seien. Es fehle an einem vergleichbaren Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer. Die Übersendung zweier Mahnschreiben geriete zu einer sinnlosen Förmelei, weil der Zugang bereits mit der Übersendung eines Mahnschreibens gewährleistet sei.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nich t stand.

Die Beklagte ist nicht wegen Nichtzahlung der Folgeprämie gemäß § 39 Abs. 2 VVG a.F. leistungsfrei. Auf den Rechtsstreit findet noch das Versicherungsvertragsgesetz ( VVG ) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung, da der Ve rsicherungsfall - der Tod der Lebensgefährtin des Schuldners - im Jahr 2008 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 2 EGVVG ).

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst einen wirksamen Zugang des qualifizierten Mahnschreibens vom 29. Juni 2008 angenommen. Für den Zugang gemäß § 130 BGB genügt es, wenn das Schreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 II ZB 15/10, NJW -RR 2011, 1184 Rn. 15; Urteil vom 3. November 1976 VIII ZR 140/75, BGHZ 67, 271, 275; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 38 Rn. 10; MünchKomm-VVG/Staudinger, § 38 Rn. 8; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 38 Rn. 11). Zugang bei der Lebensgefährtin des Schuldners war mithin bereits dadurch erzielt, dass das Schreiben in den gemeinsamen Briefkasten gelegt wurde, so dass sie die Möglichkeit hatte, hiervon Kenntnis zu nehmen. Im Übrigen hat der Kläger unter Beweisantritt des Schuldners vorgetragen, dieser habe das Mahnschreiben "entgegengenommen und geöffnet". Familienmitglieder wie Ehegatten und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden regelmäßig als Empfangsboten angesehen (MünchKomm -VVG/Staudinger aaO Rn. 9; Prölss/Martin aaO).

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Mahnschreiben habe bereits durch die Benennung zweier unter derselben Anschrift wohnhafter Empfänger eindeutig entnommen werden können, dass die Mahnung sowohl an den Schuldner als auch an dessen Lebensgefährtin gerichtet gewesen sei. Soweit die Revision meint, das Schreiben könne dahin verstanden werden, dass sich dieses lediglich alternativ an den Schuldner oder dessen Lebensgefährtin gerichtet habe, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. In dem Kopf des Schreibens heißt es:

"Herrn und Frau Dr. Pietr B. u. Mona S. ."

Es ist mithin ersichtlich, dass das Schreiben an beide Empfänger und nicht nur an einen von ihnen gerichtet ist. Unerheblich ist fern er, dass die Höflichkeitsformel zu Beginn des Schreibens lediglich pauschal "Sehr geehrte Damen und Herren" lautet. Auch wenn nur eine pauschale Anrede benutzt wurde, konnte für die Versicherungsnehmer kein Zweifel daran bestehen, dass das Schreiben an sie beide gerichtet war.

2. Unabhängig von der Frage des Zugangs gemäß § 130 BGB ist die Mahnung der Beklagten durch das Schreiben vom 29. Juni 2008 allerdings deshalb unwirksam, weil ein an mehrere Versicherungsnehmer gerichtetes qualifiziertes Mahnschreiben gemäß § 39 VVG a.F. (Entsprechendes gilt für § 38 VVG n.F.) nicht in einem Schreiben zusammengefasst werden darf. Vielmehr muss der Versicherer, selbst wenn die Versicherungsnehmer unter derselben Anschrift wohnen, an jeden von ihnen eine gesonderte qualifizierte Mahnung richten.

a) Der Bundesgerichtshof hat es bereits in einer Entscheidung zu § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht für ausreichend erachtet, dass der Versicherer das Ablehnungsschreiben an die unter derselben Anschrift wohnenden Versicherungsnehmer in einem Schreiben zusammenfasst (Urteil vom 15. Juni 1961 II ZR 11/59, VersR 1961, 651, 652). Zur Begründung hat er darauf abgestellt, aufgrund der Selbständigkeit der Versicherungsansprüche müsse der Versicherer jedem der Versicherungsnehmer gesondert eine den Erfordernissen des § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. entsprechende schriftliche Ablehnungserklärung übersenden. Der Lauf der Klagefrist könne für den Versicherungsnehmer zu schwerwiegenden Rechtsnachteilen führen, weil ihm die Gefahr drohe, allein durch die Versäumung der Frist einen ihm an sich zustehenden Versicherungsanspruch zu verlieren.

b) Diese Erwägungen sind auf das qualifizierte Mahnschreiben gemäß § 39 VVG a.F. (§ 38 VVG n.F.) zu übertragen. Der Versicherer muss daher gegenüber jedem Versicherungsnehmer eine qualifizierte Mahnung in einem gesonderten Schreiben aussprechen (so auch OLG Hamm VersR 1962, 502, 503; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 38 Rn. 9). Maßgebend hierfür ist die Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers. Wie bei § 12 Abs. 3 VVG a.F. der Fristablauf durch die nicht rechtzeitig erfolgte gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu dessen Verlust führt, so kann bei § 39 VVG a.F. die Nichtzahlung der Prämie zum Verlust eines an sich begründeten Anspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalls führen. Wegen dieser weitreichenden Auswirkungen des § 39 VVG a.F. hat der Senat seit jeher strenge Anforderungen an den Inhalt der qualifizierten Mahnung gestellt. Eine solche setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine unmissverständliche

und umfassende Belehrung zuteil geworden ist über die ihm drohenden Säumnisfolgen und die ihm offenstehenden rechtlichen Möglichkeiten, ihnen zu begegnen und sich Versicherungsschutz zu erhalten (Senatsurteil vom 9. März 1988 IVa ZR 225/86, VersR 1988, 484 unter 2 b). Dieses gesteigerte Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers beschränkt sich nicht nur auf den Inhalt der qualifizierten Mahnung, sondern bezieht sich auch auf die Frage, wem gegenüber bei mehreren Versicherungsnehmern eine qualifizierte Mahnung ausgesprochen werden muss.

Insbesondere besteht die Gefahr, dass bei einem Mahnschreiben, welches an mehrere unter derselben Anschrift wohnende Versicherungsnehmer gerichtet ist, dieses nur von einem Versicherungsnehmer entgegengenommen, geöffnet und zur Kenntnis genommen wird. In einem solchen Fall kann eine Kenntnisnahme durch den anderen Versicherungsnehmer von diesem Schreiben von vornherein ausgeschlossen sein . Dies kann einerseits auf Nachlässigkeit desjenigen Versi cherungsnehmers beruhen, der das Schreiben entgegengenommen hat. Andererseits sind Fälle denkbar, in denen ein Versicherungsnehmer das Schreiben bewusst nicht an den anderen weiterreicht, etwa weil er bisher für die Zahlung der Prämien im Innenverhältnis zuständig war und die Nichtzahlung der Prämie gegenüber dem anderen Versicherungsnehmer verschweigen will. Wegen der weitreichenden Folgen des Verlustes des Versicherungsschutzes für mehrere Versicherungsnehmer bei Nichtzahlung der Prämie muss daher jedem einzelnen von ihnen gesondert die Möglichkeit gegeben werden, die rückständige Prämie noch rechtzeitig zu entrichten, um wieder in den Genuss des Versicherungsschutzes zu gelangen.

Dem steht auch nicht die Wertung des § 130 BGB entgegen. Zwar ist eine Willenserklärung bereits dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 II ZB 15/10, NJW -RR 2011, 1184 Rn. 15). Gerade weil eine tatsächliche Kenntnisnahme für den Zugang gemäß § 130 BGB nicht erforderlich ist, muss aber als Ausgleich zumindest das qualifizierte Mahnschreiben gemäß § 39 VVG a.F. (§ 38 VVG n.F.) gesondert an jeden einzelnen Versicherungsnehmer übersandt werden, um diesem eine möglichst weitgehende Gelegenheit der eigenen Kenntnisnahme zu eröffnen.

c) Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts vermag nicht zu überzeugen. Dieses sieht einen Unterschied zu § 12 Abs. 3 VVG a.F. darin, dass im Falle des § 39 VVG a.F. der Versicherungsnehmer zuvor seiner vertraglichen Pflicht zur Prämienzahlung nicht nachgekommen sei. Auf die Folgen einer derartigen Nichtzahlung des Folgebeitrags sei er in § 8 Abs. 3 AVB hingewiesen worden. Außerdem dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Nichtzahlung geschuldeter Prämien in irgendeiner Form Konsequenzen für den Versicherungsschutz haben müsse. Auf ein derart pauschales Wissen des Versicherungsnehmers um die Folgen der Nichtzahlung der Prämie sowie eine Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann indessen nicht abgestellt werden. Das Gesetz fordert in § 38 VVG n.F. (§ 39 VVG a.F.) gerade ein qualifiziertes Mahnschreiben, um dem Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes des Anspruchs bei späterem Eintritt des Versicherungsfalles vor Augen zu führen. Unterschiedliche Anforderungen an Inhalt und Form der Belehrung bei § 12 Abs. 3 VVG a.F. einerseits und § 39 VVG a.F. andererseits lassen sich hiera us nicht herleiten.

Nicht entscheidend kann ferner darauf abgestellt werden, die Konsequenz eines Prämienverzuges sei nicht mit dem Rechtsverlust vergleichbar, der bei einer Versäumung der Klagefrist drohe. In den Fällen der Leistungsablehnung des Versicherers und der Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. steht häufig noch nicht fest, ob dem Versicherungsnehmer überhaupt ein berechtigter Anspruch zusteht oder nicht. Dies wird sich regelmäßig erst in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren erweisen. Demgegenüber führt bei § 39 VVG a.F. (§ 38 VVG n.F.) die Nichtzahlung der Prämie nach einem qualifizierten Mahnschreiben zum Verlust auch zweifelsfrei bestehender Ansprüche aus einem später eingetretenen Versicherungsfall. Der Umstand, dass bei einer Fristsetzung nach § 39 VVG a.F. der Verlust des Versicherungsanspruchs erst beim Eintritt des Versiche rungsfalles akut wird, rechtfertigt nicht, an die Wirksamkeit der Fristsetzung geringere Anforderungen zu stellen. Im Gegenteil sind an eine Fristsetzung nach § 39 VVG a.F. strengere Anforderung als an eine solche nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. zu stellen, da dem Versicherungsnehmer die Bedeutung des Fristablaufs wegen des noch nicht eingetretenen Versicherungsfal les nicht so sehr bewusst sein wird wie bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall (OLG Hamm VersR 1962, 502, 503).

Soweit das Berufungsgericht weiter darauf verweist, im Falle des § 38 VVG n.F. (§ 39 VVG a.F.) werde eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers von der Mahnung nicht verlangt, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil dies weder im Falle eines zusammengefassten Mahnschreibens noch dem gesonderter Mahnschreiben notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass ein Zugang gemäß § 130 BGB gewährleistet ist. Zwar ist es auch bei zwei gesonderten Mahnschreiben an dieselbe Anschrift nicht ausgeschlossen, dass einer der Versicherungsnehmer von einem an ihn unmittelbar gerichteten Schreiben keine Kenntnis erlangt, weil dieses von dem anderen Versicherungsnehmer entgegengenommen und nicht an ihn weitergeleitet wird. Diese Gefahr ist aber bei zwei gesonderten Schreiben mit einem jeweils einzelnen Empfänger geringer als bei einem Schreiben, das an beide Versicherungsnehmer adressiert ist. Hierfür spricht auch der Vortrag des Klägers, der Sc huldner habe das Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2008 in der Annahme zu seinen Unterlagen genommen, dass dieses für ihn bestimmt sei, weil er als erstes im Anschriftenfeld genannt worden sei. Von einer "sinnlosen Förmelei" kann daher bei zwei getrennt en Mahnschreiben nicht gesprochen werden. Der Aufwand für den Versicherer, ein inhaltlich identisches Schreiben gesondert an mehrere Versicherungsnehmer zu versenden, ist auch überschaubar. Von dieser Verpflichtung ist er ohnehin nicht entbunden, wenn die Versicherungsnehmer unter verschiedenen Anschriften wohnen.

Ist die Mahnung der Beklagten bereits aus diesem Grund unwirksam, so kommt es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 , Abs. 2 VVG a.F. nicht an.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 8. Januar 2014

Vorinstanz: LG Hannover, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 170/12
Vorinstanz: OLG Celle, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 272/12
Fundstellen
MDR 2014, 222
NJW 2014, 1010
NJW 2014, 6
NZI 2014, 6
VersR 2014, 229
VersR 2014, 733
WM 2014, 224
r+s 2014, 116
r+s 2014, 383