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BGH - Entscheidung vom 25.09.2014

IX ZB 11/14

Normen:
InsO § 59 Abs. 1 Satz 1
InsO § 59 Abs. 1 S. 1
InsO § 59 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DStR 2015, 12
DZWIR 2015, 84
DZWIR 25, 84
MDR 2015, 122
NJW 2014, 8
NZI 2014, 6
NZI 2015, 20
ZIP 2014, 2399

BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - Aktenzeichen IX ZB 11/14

DRsp Nr. 2014/17187

Entlassung eines Insolvenzverwalters aufgrund einer Vielzahl kleinerer Einzelverfehlungen

Wenn das Insolvenzgericht eine Vielzahl von Pflichtverletzungen feststellt, die für sich alleine eine Entlassung des Insolvenzverwalters nicht rechtfertigen, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Gesamtschau dieser Pflichtverletzungen dazu führt, dass der Insolvenzverwalter entlassen werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Am 11. Januar 2012 wurde das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des A. (künftig: Schuldner) eröffnet und Rechtsanwalt M. (künftig: Beschwerdeführer) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner besaß zwei bebaute Grundstücke und ein Waldgrundstück. Wegen der Behandlung dieser Grundstücke im Insolvenzverfahren kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Insolvenzgericht und dem Beschwerdeführer. Letztlich hat es ihn als Insolvenzverwalter entlassen und einen neuen Insolvenzverwalter bestellt. Seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser möchte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO ); insbesondere ist es unschädlich, dass die Rechtsbeschwerde ohne die letzte Seite mit der Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten zu den Akten gelangt ist.

Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11 mwN). Doch genügt diesen Anforderungen die Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk am Ende der beglaubigten Abschrift, die innerhalb der Begründungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Denn die beglaubigte Abschrift einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschrift ersetzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Unterschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk vom Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten der rechtsmittelführenden Partei handschriftlich vollzogen ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2012 - II ZB 23/11, NJW 2012, 1738 Rn. 9 mwN).

III.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich mehrere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, die jeweils für sich genommen zwar minderschwer wögen, jedoch aufgrund der Gesamtschau als wichtiger Grund für eine Entlassung nach § 59 Abs. 1 InsO anzusehen seien. So habe der Beschwerdeführer gegen seine Pflicht verstoßen, das Insolvenzgericht rechtzeitig, ausführlich, transparent und prüffähig zu informieren, insbesondere ein aussagekräftiges Verzeichnis der Massegegenstände vorzulegen. Ihn habe unabhängig von den sich aus §§ 151 ff InsO ergebenden Dokumentationspflichten die Verpflichtung getroffen, verfahrensbezogene Vorgänge schriftlich niederzulegen und der Kontrolle des Gerichts sowie der Gläubiger zu unterwerfen; gegen diese Verpflichtung habe der Beschwerdeführer mehrfach verstoßen. Weiter habe er gegen die Verpflichtung, wichtige Geschäfte höchstpersönlich wahrzunehmen, und die Verpflichtung, die Massegegenstände zugunsten der Gläubiger zu verwerten, verstoßen. Jedenfalls in der Zusammenschau sei die Vielzahl der festgestellten Pflichtverletzungen und Beanstandungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte, nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören. Ein entsprechender, die Entlassung rechtfertigender Vertrauensverlust sei auch eingetreten.

2. Die vom Beschwerdegericht festgestellten Gründe tragen die Entlassung des Beschwerdeführers nach § 59 InsO nicht.

a) Ein Insolvenzverwalter ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weitergehen als es erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, NZI 2006, 158 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - IX ZB 157/11, WM 2012, 280 Rn. 4; vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 8). Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des Ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9).

Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtverletzung den Verwalter nach §§ 60 , 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Umgekehrt ist jedoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung. Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzungen, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruht, obliegt dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 10).

Der Senat hat die Annahme eines solchen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters durch das Beschwerdegericht nicht beanstandet, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzungen und Bezahlung eines Zwangsgelds die ihm abverlangte Handlung nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, aaO) oder wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, NZI 2011, 282 Rn. 20; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9). Ebenso kann die Feststellung, der Insolvenzverwalter habe die Verwertung der Forderungen gegen die Ehefrau des Schuldners wegen Vermögensverschiebungen und gegen die Schwester des Schuldners wegen eines Pflichtteils über Jahre hin vorwerfbar verzögert, seine Entlassung begründen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09, NZI 2010, 998 Rn. 9). Entsprechendes kann gelten, wenn der Insolvenzverwalter mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem vielfach überhöhten Entgelt beauftragt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 12). Auch handelt er pflichtwidrig, wenn er nicht von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzeigt, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 13), oder wenn er die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig macht (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 14 ff).

Auch wenn ein solcher schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters, der seine Entlassung rechtfertigt, nicht festgestellt werden kann, sondern nur viele nicht so schwerwiegende Pflichtverletzungen, die für sich alleine seine Entlassung nicht begründen, kann ein Insolvenzverwalter nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO entlassen werden. Voraussetzung ist, dass bei einer Gesamtschau der Pflichtverletzungen sein Belassen im Amt die Interessen der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigt.

b) Solche schwerwiegenden Pflichtverletzungen hat das Beschwerdegericht weder im Einzelnen noch in einer Gesamtschau festgestellt.

aa) Das Beschwerdegericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, über die in der Masse befindlichen Mietwohnungen verzögert, teilweise erst unter Androhung von Zwangsgeld, unvollständig und nicht nachvollziehbar berichtet zu haben. Die Mietverträge habe er gar nicht vorgelegt, die Übersicht über die Mietverhältnisse und die Mieteinnahmen habe er mit zweimonatiger Verspätung zu den Akten gereicht, Angaben über einen Abstellraum hätten in dieser Übersicht gefehlt, erst auf eine weitere Anfrage habe er seine Informationen hierzu ergänzt. Auch habe er den Ist-Einnahmen nicht die Soll-Einnahmen aus den Mietverträgen gegenüber gestellt, so dass das Insolvenzgericht nicht in der Lage gewesen sei, die eingereichten Unterlagen zu prüfen. Die Grundlagen des Vergleichs mit der Tochter des Schuldners seien nicht dargelegt.

(1) Die Berichtspflichten des Insolvenzverwalters folgen aus § 58 InsO . Der Insolvenzverwalter steht danach unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO ). Dieses kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Im Rahmen der Aufsichtspflicht ist das Gericht berechtigt, Bücher und Belege bei ihm einzusehen und den Kassenstand zu prüfen. Gegebenenfalls kann das Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter eine Zwischenrechnung verlangen (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO , 13. Aufl., § 58 Rn. 9). Kraft seiner Aufsichtsgewalt hat das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter zur Beobachtung all der Pflichten anzuhalten, die das Gesetz einem Verwalter ausdrücklich auferlegt hat (Jaeger/Gerhardt, InsO , § 58 Rn. 9). Entsprechend diesen Rechten des Insolvenzgerichts muss der Insolvenzverwalter die Anfragen des Gerichts wahrheitsgemäß, zeitnah und nachvollziehbar beantworten und die angeforderten Unterlagen vorlegen.

Die Ansprüche des Schuldners gegen die Mieter gehören zur Masse und stellen, wenn sie erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, Neuerwerb dar (§ 35 Abs. 1 InsO ). Der Insolvenzverwalter hat deswegen diese Forderungen, sofern sie nicht erfüllt sind, in das Masseverzeichnis aufzunehmen (§ 151 InsO ). Er hat darüber zu berichten, ob die zur Masse gehörenden Mietwohnungen vermietet sind und ob die Mieter die vertraglich vereinbarten Mieten entrichten und wie er verfährt, wenn dies nicht der Fall ist.

(2) Letztlich hat der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Auskünfte jedoch erteilt, wenn teilweise auch verzögert. Unmittelbar nach der Anforderung der Aufstellung über die Mietverhältnisse am 12. März 2013 - in der Gläubigerversammlung vom 22. März 2012 ist der Beschwerdeführer hierzu ausweislich des Protokolls noch nicht ausdrücklich durch das Insolvenzgericht aufgefordert worden - hat der Beschwerdeführer über die Vermietungslage berichtet, wenn auch diese Auskünfte nicht umfassend waren. Auf die nächste Anfrage des Insolvenzgerichts vom 8. April 2013 hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. April 2013 reagiert. Auf die Beanstandung vom 30. April 2013 und die Androhung von Zwangsmitteln vom 17. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer die angeforderte Auflistung am 31. Mai 2013 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat mithin, wenn zwar nicht unmittelbar, so doch in noch hinnehmbarer Zeit die Anfragen, die er ersichtlich anders verstanden hat als das Insolvenzgericht, beantwortet. Die Antworten sind im Wesentlichen vollständig; aus dem letzten Bericht zumindest ergibt sich, wer die Wohneinheiten über welchen Zeitraum gemietet hat und welche Zahlungen erfolgt sind. Eine direkte Gegenüberstellung der Soll- mit den Ist-Einnahmen wäre zwar hilfreich gewesen, wurde aber in dieser Form vom Insolvenzgericht nicht angefordert und war angesichts der geringen Zahl von Mietwohnungen und der wenigen Einnahmen - nur drei Mieter zahlten Mieten an die Masse - nicht unerlässlich.

Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Mietzahlungen des Mieters R. prüffähig. Das ergibt sich schon aus den Ausführungen des Beschwerdegerichts. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mieterkonto ist ersichtlich, welche Zahlungen der Beschwerdeführer als Mieten von dem Mieter R. vereinnahmt hat. Diese Einnahmen weichen insbesondere für das Jahr 2012 von der vereinbarten Nettomiete in Höhe von monatlich 500 € ab. Das hindert jedoch die Prüffähigkeit dieser Angaben nicht.

Die Mietverträge hat der Beschwerdeführer dem Insolvenzgericht allerdings nicht vorgelegt. Die Nichtvorlage der Mietverträge wurde erstmals beanstandet im Vermerk des Insolvenzgerichts vom 19. September 2013, nicht schon bereits in der ersten Gläubigerversammlung am 22. März 2012. Zu diesem Zeitpunkt hätte dem Insolvenzgericht aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers aus März 2013 aber bekannt sein können, dass dieser die Mietverträge der Vollstreckungsabteilung vorgelegt und dies für ausreichend angesehen hat; entweder hätte es deswegen - wenn es tatsächlich Einblick in die Verträge hätte nehmen wollen - die Vollstreckungsakten beiziehen oder aber die Mietverträge beim Beschwerdeführer anfordern müssen.

Die Auskünfte zum Vergleichsschluss (in den Monaten Juli und August 2013) sind zwar pflichtwidrig zögerlich und in mehreren Anläufen und nicht sehr übersichtlich erfolgt, aber spätestens mit Eingang des Sachstandsberichts vom 18. September 2013 lagen dem Insolvenzgericht alle Fakten vor. Aus allen Berichten des Beschwerdeführers war bekannt, dass die Tochter des Schuldners schon bei Insolvenzeröffnung in dem Objekt E. straße die Wohnung Nr. 1 bewohnte, nur das Hausgeld an den Hausverwalter und im Übrigen keine Miete zahlte, weil sie mit Gegenansprüchen gegen den Schuldner aufrechnete. Spätestens mit Vorlage der Auflistung der Mietwohnungen durch Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 war bekannt, dass dieser die Aufrechnung "anfechte", die Tochter eine monatliche Miete in Höhe von 712 € schuldete und Zahlungen (an den Hausverwalter) nur in Höhe von 164 € erbrachte. Im Sachstandsbericht vom 18. September 2013 teilte der Beschwerdeführer dann mit, dass mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die von der Tochter des Schuldners bewohnte Wohnung im Objekt E. straße dem Meistbietenden zugeschlagen worden ist, mit der Folge, dass mit Wirksamwerden des Zuschlags (§ 89 ZVG ) der Ersteher Eigentümer wurde (§ 90 Abs. 1 ZVG ) und in die bestehenden Mietverhältnisse eintrat (vgl. Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 90 ZVG Rn. 7). Daraus konnte geschlossen werden, dass die Tochter des Schuldners unter den Voraussetzungen des § 96 InsO rückständige Miete in Höhe von monatlich 548 € für 16 Monate schuldete. Auch teilte der Beschwerdeführer mit, die Tochter im Hinblick auf ihre finanzielle Lage und wegen rechtlicher Risiken nicht verklagt, sondern sich mit ihr auf die Zahlung von 4.000 € an die Masse verglichen zu haben.

Allerdings trifft es zu, dass die Informationen zu der Einheit Nr. 5 im Objekt A. straße durch den Beschwerdeführer nicht sorgfältig und zeitnah erteilt wurden. In seinem ersten Bericht vom 14. März 2012 hat er selbst fünf Einheiten in diesem Objekt genannt. In späteren Berichten machte er nur zu vier Einheiten Angaben über den Vermietungsstand. Auf die diesbezügliche Anfrage des Insolvenzgerichts aus dem Monat September 2013 reagierte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es bestehe keine Wohnung Nr. 5. Erst in der Beschwerdeschrift legte er dar, dass es sich bei der Einheit Nr. 5 um einen Abstellraum handle, der der Wohnung Nr. 1 zuzurechnen und mit dieser vermietet sei.

Soweit sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts mithin Pflichtverstöße des Beschwerdeführers ergeben, sind sie aber nicht so schwerwiegend, dass sie seine Entlassung als Insolvenzverwalter rechtfertigen könnten. Das Insolvenzgericht hat nicht festgestellt, dass sich das Insolvenzverfahren infolge der zögerlichen Beantwortung der Fragen verzögert hätte. Dies liegt auch nicht auf der Hand, weil die Zwangsversteigerung des Immobilienbesitzes betrieben wird und noch nicht alle Wohnungseinheiten versteigert sind. Nachteile für die Masse werden ebenfalls nicht festgestellt.

bb) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, es sei pflichtwidrig, dass der Beschwerdeführer nicht alle verfahrensbezogenen Vorgänge schriftlich niedergelegt habe, damit das Insolvenzgericht und die Gläubiger ihn beaufsichtigen könnten.

(1) Das Beschwerdegericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, er habe dem Schuldner gestattet, an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen, ohne schriftlich niedergelegt zu haben, welche Vollmacht er dem Schuldner erteilt habe. Weiter habe er gestattet, dass ein neuer Mieter die Wohnung gegen Erlass von zwei Monatsmieten renoviere, ohne in einer persönlichen Bestandsaufnahme der Wohnung samt Lichtbildern deren Renovierungsbedürftigkeit festgehalten zu haben. Auch habe er mit der Tochter des Schuldners einen Vergleich über rückständige Mieten geschlossen, ohne in seinen Unterlagen zu dokumentieren, welche Grundlage der Vergleich gehabt habe.

(2) Schon der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts trifft nicht zu. Der Insolvenzverwalter muss nicht über seine sich aus der Insolvenzordnung ausdrücklich ergebenden Pflichten zur Dokumentation hinaus jeden verfahrensbezogenen Umstand dokumentieren. Dies hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, NZI 2009, 171 Rn. 22). Eine solche umfassende Dokumentationspflicht ist vom Insolvenzverwalter im Einzelfall kaum zu erfüllen. Die Gläubiger sind ausreichend durch ihre Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter nach §§ 60 , 61 InsO und die zu diesen Vorschriften entwickelten Darlegungsund Beweisregeln geschützt (vgl. BGH, aaO). Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht und wird auch nicht durch die allgemeine Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts über Insolvenzverwalter nach § 58 Abs. 1 InsO begründet.

(3) Allerdings kann das Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter bei diesem vorhandene Belege anfordern. Soweit das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer vorwirft, dieser habe keinen Beleg für die Zahlung der Tochter des Schuldners auf einen mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Vergleich vorgelegt, ergibt sich daraus eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers nicht. Denn das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Tochter auf den Vergleich gezahlt hat, was der Beschwerdeführer nie behauptet hat.

cc) Auch hat der Beschwerdeführer nicht dadurch gegen die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amts eines Insolvenzverwalters verstoßen, dass er einen Termin der Wohnungseigentümerversammlung durch den Schuldner hat wahrnehmen lassen.

Allerdings ist ab Insolvenzeröffnung hinsichtlich einer Eigentumswohnung, die in die Masse gefallen ist (§ 35 Abs. 1 InsO ), allein der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO anstelle des Schuldners in einer Wohnungseigentümerversammlung stimmberechtigt (Bärmann/Merle, WEG , 12. Aufl., § 25 Rn. 27). Ein Wohnungseigentümer kann sich in der Wohnungseigentümerversammlung bei der Ausübung seines Stimmrechts vertreten lassen; auf diese Vertretung sind die §§ 164 ff BGB anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 10). Dies gilt im Grundsatz auch für den Insolvenzverwalter.

Ein Insolvenzverwalter kann sein Amt als solches nicht auf einen anderen übertragen; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut. Insolvenzverfahrensspezifische Handlungen darf er, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar geboten sein kann, nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfechtungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 9).

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter in Person an den Wohnungseigentümerversammlungen teilnehmen muss. Es ist anerkannt, dass der Insolvenzverwalter etwa die Aufgabe der Immobilienverwaltung nicht höchstpersönlich erledigen muss, sondern er sie auf Dritte delegieren kann (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO , 13. Aufl., § 56 Rn. 22). Ebenso wenig muss er persönlich an den Eigentümerversammlungen teilnehmen, sondern kann auch diese Aufgabe auf eine andere Person übertragen. Die Frage, wen der Insolvenzverwalter mit dieser Aufgabe betraut, steht in seinem Ermessen, das hier nicht fehlerhaft ausgeübt ist.

dd) Weiter meint das Beschwerdegericht, den Beschwerdeführer träfen Pflichtverletzungen im Bereich der Vermögensverwertung. Er habe eineinhalb Jahre nichts unternommen, um von der Tochter des Schuldners die Mieten einzuziehen. Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen genügen nicht, um eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers zu begründen. Denn das Beschwerdegericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers nicht widerlegt, dass die Tochter gegen die Mietforderungen der Masse mit Gegenforderungen gegen den Schuldner aufgerechnet habe. Weiter ist es dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten, dass die Tochter vermögenslos ist. Auch hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Beschwerdeführers hingenommen, dass es hinsichtlich der Miethöhe rechtliche Risiken gegeben habe. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer die Mieten gegen die Tochter nicht gerichtlich geltend gemacht, sondern sich mit ihr unter Verzicht auf eine Teilforderung verglichen hat. Weitere Vorwürfe in diesem Zusammenhang haben Insolvenzgericht und Beschwerdegericht nicht erhoben.

ee) Ferner meint das Beschwerdegericht, die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers erweise sich aus dem Umstand, dass gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid ergangen sei. Auch hier begründen die Feststellungen allenfalls einen leichten Pflichtverstoß des Beschwerdeführers. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die titulierte Forderung unberechtigt gewesen wäre. Es soll sich um Masseschulden aus Bereicherungsrecht handeln. Der Beschwerdeführer hat selbst die Kosten der Titulierung und Zwangsvollstreckung übernommen und die Masse nicht belastet.

ff) Wegen weiterer - nicht konkretisierter - Pflichtverletzungen verweist das Beschwerdegericht zustimmend auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts und den insoweit nicht aussagekräftigen Nichtabhilfebeschluss, ohne eigene Feststellungen zu treffen und sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

(1) Das Insolvenzgericht hat dem Beschwerdeführer eine Schädigung der Masse zur Last gelegt, weil dieser bei Abschluss des Mietvertrages mit der I. die ersten beiden Mieten erlassen habe. Eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers steht insoweit nicht fest. Das Beschwerdegericht hat gerade nicht festgestellt, dass die Wohnung nicht renovierungsbedürftig und ohne die Renovierung vermietbar gewesen war. Mithin sind die Auskünfte des Beschwerdeführers nicht widerlegt, dass seine Vereinbarungen mit der Mieterin wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne der Gläubiger waren.

(2) Ebenso wenig trägt der in Bezug genommene Vorwurf des Insolvenzgerichts, der Beschwerdeführer habe es zugelassen, dass ein Endmieter an den Schuldner nach Insolvenzeröffnung eineinhalb Monatsmieten und die Kaution gezahlt und dadurch die Masse geschädigt habe. Das Beschwerdegericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers nicht widerlegt, dass der Endmieter nicht auf einen Mietvertrag mit dem Schuldner oder dem Beschwerdeführer gezahlt hat, sondern auf einen Mietvertrag mit dem Zwischenvermieter, mit dem der Beschwerdeführer den Mietvertrag geschlossen hat. Dann aber ist eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers insoweit nicht ersichtlich.

(3) Eine die Masse schädigende Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Mieter angewiesen hat, die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen an den Hausverwalter zu zahlen. Solange die Eigentumswohnungen Teil der Masse sind, sind die nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden Wohngeldansprüche Masseschulden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO . Wegen dieser Masseschulden kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Insolvenzverwalter auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 7). Der Beschwerdeführer musste deswegen die nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden Wohngeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft erfüllen. Dies konnte er dadurch erreichen, dass er die Mieter anwies, die Nebenkostenvorauszahlungen unmittelbar an den Hausverwalter zu erbringen. Ein Pflichtverstoß liegt hierin jedenfalls nicht.

(4) Soweit das Insolvenzgericht dem Beschwerdeführer vorwirft, die Ansprüche auf rückständige Nebenkosten aus den Jahren 2010 und 2011 gegenüber dem Mieter A. nicht weiterverfolgt zu haben, ergibt sich hieraus eine Pflichtverletzung noch nicht. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass diese Ansprüche werthaltig sind, was der Beschwerdeführer in Abrede gestellt hat.

(5) Überdies macht das Beschwerdegericht durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dieser führe hinsichtlich der einzelnen Mietobjekte keine getrennte Buchhaltung. Das stellt jedenfalls vorliegend keinen Pflichtverstoß dar, zumindest keinen, der seine Entlassung rechtfertigen könnte, weil für die neun Mieteinheiten monatlich lediglich drei Mieten eingingen und die Nebenkosten direkt an den Hausverwalter gezahlt wurden.

(6) Mit den Endmietern H. und W. stehen der Schuldner und der Beschwerdeführer nicht in Vertragsbeziehungen. Hier ist schon aus diesem Grund eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weil er angebliche "Verrechnungen" nicht verhindert habe. Soweit die I. im Hinblick auf zwei Einheiten im Objekt A. straße die noch vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbarten Mieten nicht an die Masse zahlte, weil sie mit Gegenansprüchen aufgerechnet hat, ist die behauptete Pflichtwidrigkeit ebenfalls nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hat hinreichend dargelegt, dass er bereits Anfang des Jahres 2013 der Verrechnung widersprochen habe. Dass er dann nicht bis zu seiner Entlassung die Mieterin verklagt hat, begründet einen Pflichtverstoß noch nicht. In welcher Reihenfolge ein Insolvenzverwalter Anfechtungsrechte geltend macht, unterliegt seiner Entscheidung, solange er das Insolvenzverfahren nicht verzögert. Dass es deswegen zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt, hat das Insolvenzgericht nicht festgestellt und ist im Hinblick auf das laufende Zwangsversteigerungsverfahren auch nicht ersichtlich.

(7) Hinsichtlich des Waldgrundstücks hat das Beschwerdegericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen, die eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dieses habe einen Wert von 500 € und sei im Übrigen zugunsten des Freistaats mit einer Sicherungshypothek wertausschöpfend belastet. Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, er erwäge, wegen der anfallenden Sicherungsmaßnahmen das Grundstück freizugeben. Im Hinblick auf diesen Vortrag erschließt sich eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht wegen der unterlassenen Verwertungsmaßnahmen.

Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe pflichtwidrig der Holzentsorgung durch den Schuldner zugestimmt. Auch hier hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht entkräftet, dass er den Schuldner nur habe einen Sturmschaden beheben lassen, Gefahr im Verzug bestanden und die Beauftragung eines Fremdunternehmens den Wert des vom Schuldner entsorgten Holzes deutlich überstiegen habe. Eine Schädigung der Masse oder des Absonderungsberechtigten ist danach nicht zu erkennen.

(8) Entsprechendes gilt für die Waffen, die der Schuldner in Besitz hat. Diese sollen nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts einen Wert von 1.500 € haben. Sie sind nach den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch der Lebensgefährtin des Schuldners sicherungsübereignet, die dem Schuldner im Jahr 2009 ein Darlehen gewährt und dafür die Waffen als Sicherheit übertragen erhalten hat. Dass diese Angaben nicht zutreffen oder die Sicherungsübereignung anfechtbar wäre, stellt das Beschwerdegericht nicht fest. Der Masse stünden deswegen allenfalls 9 v.H. des Verkaufserlöses (§ 171 InsO ) zur Verfügung (135 €), wenn der Beschwerdeführer die Waffen bereits verwertet hätte. Dass sich durch eine spätere Verwertung - im Hinblick auf den zu verwertenden und in der Zwangsversteigerung sich befindenden Grundbesitz des Schuldners - das Insolvenzverfahren verzögern wird, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

(9) Ebenso wenig tragen die in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend geprüft, ob der Schuldner Grundbesitz in Namibia habe. Dies wurde dem Beschwerdeführer von Gläubigern als Gerücht zugetragen. Auf Nachfrage des Insolvenzverwalters hat der Schuldner solchen Grundbesitz bestritten, aber begründet, wie das Gerücht habe entstehen können: Er habe mehrmals in Namibia Urlaub gemacht. Welche Ermittlungsbemühungen der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund hätte unternehmen müssen, legt das Beschwerdegericht nicht dar.

(10) Die ursprüngliche Angabe eines nicht existierenden Anteils an der R. eG beruht auf einem vom Beschwerdeführer eingeräumten Missverständnis. Eine Pflichtverletzung folgt hieraus nicht.

c) Mithin ergeben sich aus den Feststellungen folgende allenfalls geringfügige Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers: Er hat die Anfragen des Insolvenzgerichts teilweise um einige Wochen verzögert, manchmal erst in mehreren Anläufen und auch nicht immer präzise beantwortet. Er hat gegen sich einen Vollstreckungsbescheid ergehen lassen, obwohl die Forderung gerechtfertigt war. Diese festgestellten Pflichtverletzungen rechtfertigen weder alleine noch in der Gesamtschau die Entlassung des Beschwerdeführers.

IV.

Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist.

Vorinstanz: AG Kempten, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen IN 797/11
Vorinstanz: LG Kempten, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 2018/13
Fundstellen
DStR 2015, 12
DZWIR 2015, 84
DZWIR 25, 84
MDR 2015, 122
NJW 2014, 8
NZI 2014, 6
NZI 2015, 20
ZIP 2014, 2399