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BGH - Entscheidung vom 15.05.2014

IX ZR 287/12

Normen:
ZPO § 240
ZPO § 240 S. 1
InsO § 87
InsO § 175
InsO § 180 Abs. 2

Fundstellen:
MDR 2014, 794
NZI 2014, 6
WM 2014, 1141
ZIP 2014, 1304
ZInsO 2014, 1232

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen IX ZR 287/12

DRsp Nr. 2014/9009

Eintritt der Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei bei Unterstützung durch einen Streithelfer

Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Insolvenzgericht - vom 30. Dezember 2013 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist; diese Unterbrechung erstreckt sich auch auf die durch den Streithelfer der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1; InsO § 87 ; InsO § 175 ; InsO § 180 Abs. 2 ;

Gründe

Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Satz 1 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Handeln in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei (Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO , 3. Aufl., § 67 Rn. 80).

Aufgenommen werden kann der Rechtsstreit bei Unterbrechung wegen eines in der Person der Hauptpartei liegenden Grundes nur durch diese, denn andernfalls hätte die infolge des Unterbrechungsgrundes nicht handlungsfähige Hauptpartei keine Möglichkeit der Aufnahme zu widersprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 225/07, ZInsO 2010, 588 Rn. 23 ff; Wieczorek/Schütze/Mansel, aaO Rn. 81).

Ausgeschlossen ist eine Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Nebenintervenienten auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Insolvenzforderung handelt, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden kann. Danach kommt eine Aufnahme des Rechtsstreits erst nach Durchführung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens der §§ 175 ff InsO in Betracht. Erfolgen könnte die Aufnahme im Fall ihres Bestreitens in diesem Verfahren nach § 180 Abs. 2 InsO ; im Fall des Widerspruchs der Schuldnerin wäre auch eine Aufnahme nach § 184 Abs. 2 InsO möglich (vgl. Zöller/ Greger, ZPO , 30. Aufl., § 240 Rn. 13 f).

Vorinstanz: LG München II, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5653/08
Vorinstanz: OLG München, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3031/10
Fundstellen
MDR 2014, 794
NZI 2014, 6
WM 2014, 1141
ZIP 2014, 1304
ZInsO 2014, 1232